Leitsatz (amtlich)

1. Zur Amtslöschung einer unzulässigen Löschung gem. § 395 FamFG im Vereinsregister.

2. Die Bestellung eines Vereinsvorstandes endet automatisch mit Ablauf der satzungsmäßig festgelegten Bestellungsfrist.

3. Eine Global- oder Block-Vorstandswahl ist nur zulässig, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 07.09.2011; Aktenzeichen 95 VR 22189 B)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 16.9.2011 gegen den Be-schluss des AG Charlottenburg vom 7.9.2011 zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beteiligte zu 2. 4/5 und der Beteiligte zu 3. 1/5.

3. Der Verfahrenswert wird auf 6.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Beteiligte zu 1. ist eine christliche Gemeinde, die sich auf der Gründungsversammlung vom 8.6.2002 als Verein konstituierte. In seiner Satzung heißt u.a.

"§ 7 Vorstand

1) Die Gemeindeleitung besteht aus einer angemessenen Zahl von Ältesten (mindestens Drei) unter dem Vorsitz des jeweiligen Gemeindeleiters (in der Regel der Pastor der Gemeinde). Ihre Berufung erfolgt auf Vorschlag der bestehenden Gemeindeleitung, durch die Gemeindeversammlung mit einer Zweidrittel Mehrheit (2/3). (...)

4) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von Vier Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder befügt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen.

5) Der Vorstand wird aus dem Kreis der Ältesten und Diakone für Vier Jahre gewählt.

  • dem Vorsitzenden (Pastor bzw. Gemeindeleiter)
  • dem Stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorsitzende ist in der Regel der von der Mitgliedversammlung berufene Pastor der Gemeinde. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass sich mehrere Ämter in einer Person verbinden. Dabei müssen jedoch immer mindestens drei Personen den Vorstand bilden."

Der Beteiligte zu 1. meldete mit Schreiben vom 12.1.2011 unter Bezug auf seine Mitgliederver-sammlung vom 12.12.2010 beim AG Charlottenburg den Beteiligten zu 3. als neuen Vor-standsvorsitzenden für den aus dem Vorstand ausgeschiedenen bisherigen Vorstandsvorsitzenden, den Beteiligten zu 2., sowie die Herren ...O ...und ...M ...als Stellvertreter für die ebenfalls ausgeschiedenen bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden ...A.und ...O. bei gleichzeitiger Löschung des bisherigen Vorstandes zur Eintragung in das Vereinsregister an. Der Beteiligte zu 2. sei zurückgetreten, seine bisherigen beiden Stellvertreter seien weggegangen. Die Eintragung erfolgte antragsgemäß am 21.2.2011.

Mit Schreiben vom 7.6.2011 beantragten der Beteiligte zu 2. und seine beiden früheren Stellvertreter die Amtslöschung der drei am 21.2.2011 eingetragenen neuen Vorstandsmitglieder sowie ihre eigene Eintragung mit den alten Ämtern. Die Mitgliederversammlung vom 12.12.2010 sei weder von einem Vorstandsmitglied einberufen worden, noch habe ein solches an der Versammlung teilgenommen. Allerdings sei der Beteiligte zu 2. weder zurückgetreten, noch seien seine beiden Vertreter weg gegangen. Von den 134 Vereinsmitgliedern seien nur 58 anwesend gewesen. Mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder sei nicht eingeladen worden.

Das AG Charlottenburg wies den neuen Vorstand mit Schreiben vom 25.7.2011 darauf hin, dass er nicht rechtmäßig gewählt worden sei und deshalb von Amts wegen gelöscht werde, wenn er nicht innerhalb eines Monats Widerspruch hiergegen einlege.

Da ein Widerspruch des "neuen" Vorstandes nicht eingelegt worden war, löschte das AG Charlotten-burg dessen Eintragung sowie die Löschung der Löschung der früheren stellvertretenden Vorsitzenden ...A ...und ...O ... Mit Beschluss vom 7.9.2011 wies das Registergericht jedoch die Anregung auf Löschung der Löschung des Beteiligten zu 2. als Vorstandsvorsitzendem des Beteiligten zu 1. zurück, weil dessen letzte Wahl im Jahr 2002 und damit seine Amtszeit am 12.12.2010 bereits abgelaufen gewesen sei. Zudem sei der Beteiligte zu 2. auch ausdrücklich von seinem Amt zurückgetreten.

Gegen den ihm am 9.9.2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2. mit am 19.9.2011 beim Registergericht eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Sep-tember 2011 Beschwerde eingelegt. Da der Beteiligte zu 2. - mit seinen beiden Stellvertretern - am 23.12.2009 wiedergewählt worden sei, wie das Registergericht selbst im Schreiben vom 8.8.2011 festgestellt habe, sei die Amtszeit des Beteiligten zu 2. am 12.12.2010 nicht bereits abgelaufen gewesen. Der Beteiligte zu 2. sei auch nicht zurückgetreten. Er habe zwar das zu den Akten gereichte Rücktrittsschreiben (Bl. 52) vom 7.11.2011 verfasst und es selbst unterschrieben. Dieses Schreiben sei aber nicht vom Beteiligten zu 2. in den Rechtsverkehr gebracht, sondern unbefugt kopiert worden und somit unbeachtlich.

Das AG Charlottenburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Beteiligte zu 3. erhob mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten ...

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