Die Baubeschreibung unterliegt dem privaten Baurecht. Während das öffentliche Baurecht die Vorschriften zur baulichen Bodennutzung und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung umfasst, regelt das private Baurecht die Bauerrichtung von der Planung bis zur Fertigstellung, insbesondere im Rahmen sog. Bauträgerverträge.[1]

 
Baubeschreibung (Bau-/Bauträgervertrag[2])
  • wesentlicher Vertragsbestandteil
  • beschreibt Leistungsumfang/-qualität
  • dient der Bauüberwachung, Ausführungskontrolle, Durchsetzung von Reklamationen

Inhalt Baubeschreibung (Bauerrichtungs-/Bauträgervertrag)

Ein Bauerrichtungs-/Bauträgervertrag unterliegt der objektbezogenen, individuellen Gestaltung. Der typische Vertrag ist auf die schlüsselfertige Immobilienerrichtung und Übereignung des Baugrundstücks (einschließlich der Aufbauten) oder des Wohnungseigentums auf den Erwerber gerichtet (siehe ausführlich Grundstücksrecht, Kap. 1.2). Der Leistungsumfang geht über die Erbringung reiner Bauleistungen hinaus. Neben werkvertraglichen Leistungspflichten sind auch Architektenleistungen wie Planung, Statik, Koordination der Gewerke und Bauaufsicht/-überwachung erforderlich.[3]

 
Inhalt
Objektbeschreibung
  • Haustyp
  • Bauweise
  • Vertragspartner etc.
Leistungsbeschreibung
  • Planung
  • Bauleitung
  • Grundstücksherrichtung
  • Bauausführung etc.
Gebäudedaten
  • Raum-/Flächenangaben
  • Ansichten, Grundrisse
  • Energie-, Brand- und Schallschutz
Baukonstruktion, Gewerke
  • Erdarbeiten
  • Fundament, Keller
  • Außen- und Innenwände
  • Geschossdecken
  • Dach
  • Fenster, Türen, Treppen
  • Balkone etc.
Innenausbau
  • Boden-/Wandbeläge
  • Einrichtungen Bad, Küche etc.
Gebäudetechnik
  • Anlagenbeschreibungen Wasser, Wärme, Kälte, Elektro, Sanitär
  • Installationsbeschreibungen
 

Bauvertrag mit Baubeschreibung

  • Eine detaillierte Baubeschreibung sichert Bauherren gegen Unabwägbarkeiten und unerwünschte Mehrkosten ab.
  • Sämtliche Beschreibungen sollen klar und eindeutig sein.
  • Sie versetzen die Bauherren in die Lage, die Bauausführungen zu kontrollieren.
  • Im Vorgriff auf mögliche juristische Auseinandersetzungen zwischen Bauträgern und Bauherren sollten Ausführungen zur Haftung und zu Gewährleistungsansprüchen in den Baubeschreibungen geregelt sein.
[1] Brauer/Schwering, Grundlagen der Immobilienwirtschaft, S. 254.
[2] § 650a BGB Bauvertrag, § 650u BGB Bauträgervertrag.
[3] Brauer/Schwering, a. a. O.

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