Öffentliches Baurecht

Das öffentliche Baurecht regelt Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks und dient dem Ziel, die bauliche Nutzung des Bodens im öffentlichen Interesse durch die Instrumente des

  1. Bauplanungs- und Bauordnungsrechts sowie des
  2. kommunalen Baurechts und dessen Bauvorschriften

zu ordnen und zu lenken.

Während das Bauplanungsrecht regelt, in welchem Maß und unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück bebaut werden darf, zielt das Bauordnungsrecht darauf ab, dass bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden.

Öffentliches Baurecht

Neben dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht enthält das sog. Baunebenrecht (z. B. Denkmal-, Naturschutz-, Umwelt-, Erschließungs- und Bodenverkehrsrecht) weitere Regelungen, die die bauliche Nutzung von Grundstücken mitbestimmen können.[1]

Baugenehmigungsverfahren

Ein Baugenehmigungsverfahren richtet sich nach den länderrechtlichen Vorschriften, im Wesentlichen nach der jeweils einschlägigen Landesbauordnung. Eingeleitet wird das Baugenehmigungsverfahren mit einem Bauantrag.

Vor Antragstellung sind zur Vorbereitung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens seitens des Bauherrn geeignete Beteiligte mit der erforderlichen Sachkunde zu bestellen (bauvorlagenberechtigte Architekten/Bauingenieure). Die Bauordnung spricht in diesem Zusammenhang von "bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern". Sie zeichnen verantwortlich dafür, dass der Bauantrag samt den Bauvorlagen dem öffentlichen Baurecht entspricht.

Bei Zweifeln an der Zulässigkeit eines Bauvorhabens können

  1. Abstimmungsgespräche mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geführt werden und/oder
  2. eine (gebührenpflichtige) Bauvoranfrage gestellt werden, die einen verbindlichen Bauvorbescheid auslöst und insoweit Klarheit zu Fragen der Bebauung des Grundstücks und zur Ausführung des Gebäudes bringen.

Der Bauantrag ist bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und damit für die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) sind dem Bauantrag beizufügen. Die Bauvorlagen müssen

  • in ausreichender Anzahl und
  • inhaltlich mängelfrei

vorgelegt werden.

 

Baugenehmigungsverfahren: Erforderliche Bauvorlagen

Regelmäßig vorzulegende Bauvorlagen[2] sind:

  1. Antragsformular (amtlicher Vordruck)
  2. Lageplan
  3. Auszug aus dem Liegenschaftskataster (erforderlich, wenn kein amtlicher Lageplan vorgelegt wird)
  4. Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten im Maßstab 1 : 100)
  5. Baubeschreibung (amtlicher Vordruck)
  6. rechnerische Nachweise (Wohn-/Nutzfläche, umbauter Raum nach DIN 277, Herstellungskosten)
  7. Stellplatzberechnung/Stellplatznachweis
  8. Statistikbogen

    Je nach Bauvorhaben werden zusätzlich noch Bauvorlagen gefordert, z. B.:

  9. Nachweis der Standsicherheit, Schall- und Wärmeschutz
  10. Betriebsbeschreibung (gewerbliche/landwirtschaftliche Bauvorhaben)
  11. antragsabhängige Gutachten (z. B. Schallschutz, Altlasten, Brandschutz)
  12. Maß der baulichen Nutzung

    • bei vorliegendem Bebauungsplan (Ortssatzung):

      • die Grundflächenzahl (GRZ)
      • die Geschossflächenzahl (GFZ)
      • die Baumassenzahl (BMZ)
    • bei fehlendem Bebauungsplan:

      Hier gibt die vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung den maximal zulässigen Rahmen der Bebauung vor (Einführungsgebot – § 34 BauGB). Hierbei müssen folgende Kriterien belegt werden:

      • die vorderen und hinteren Baufluchten und Bebauungstiefen
      • die überbaute Fläche (ohne Bezug zur Grundstücksgröße)
      • die Gebäudehöhe (insbesondere Trauf-, Wand- und Firsthöhen)
      • die Gebäudemasse (Bruttorauminhalt in Kubikmeter)
  13. Je nachdem, was beantragt wird und/oder auf der Grundlage von Stellungnahmen beteiligter Behörden und Stellen gefordert wird, können weitere Unterlagen, Nachweise und Genehmigungen erforderlich werden, wie z. B.:

    • Spielflächennachweis
    • Erklärung zum Baumschutz
    • Nachweis der Kampfmittelfreiheit
    • Barrierefrei-Konzept für Sonderbauten

Der Bauantrag wird vom Bauherrn und dem Entwurfsverfasser unterzeichnet.

[1] Brauer/Dammert, Grundlagen der Immobilienwirtschaft, S. 109.
[2] Hier nach der BauPrüfVO NRW.

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