Der nach § 8 GEG Verantwortliche – in aller Regel der Gebäudeeigentümer – kann frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt werden. Da das Gesetz im Grunde genommen jede Heizung auf Grundlage von erneuerbaren Energien und unterschiedliche Kombinationen von Techniken zulässt, ist lediglich ein Nachweis darüber zu erbringen, dass ein Mindestanteil von 65 % erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme für das Heizen verwendet wird.

Erneuerbare Energien sind dabei (vgl. § 3 Abs. 2 GEG):

  • Geothermie,
  • Umweltwärme,
  • Sonnenenergie,
  • Bioenergie (Biomasse),
  • feste Bioenergie (u. a. Holz, Pflanzen),
  • flüssige Bioenergie (u. a. Pflanzenöl, Biodiesel, Bioethanol),
  • gasförmige Bioenergie (u. a. Biogas, Biowasserstoff),
  • Wasserkraft,
  • Windenergie,
  • Grüner Wasserstoff und
  • Blauer Wasserstoff.

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