Ziel dieses Programms ist, die Bürger zur Beschaffung und Errichtung einer Ladestation für Elektroautos in Kombination mit einer Photovoltaikanlage und einem stationären Solarstromspeicher im nicht öffentlichen Bereich von selbstgenutzten Wohngebäuden zu motivieren. Privatpersonen sollen eine eigene Ladeinfrastruktur im privaten Bereich schaffen, damit sie für die Ladung des eigenen E-Autos selbsterzeugten Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage nutzen. Um den erforderlichen Eigenverbrauch der Photovoltaikanlage zu erhöhen, wird zusätzlich zur Photovoltaikanlage und zur Ladestation auch der stationäre Solarstromspeicher gefördert.

[1] Siehe "Solarstrom für Elektroautos"; Merkblatt 600 000 5085; Stand 09/2023.

1.4.1 Das wird gefördert

Die Förderung umfasst den Erwerb und die Errichtung eines fabrikneuen Gesamtsystems zur Eigenstromerzeugung und -nutzung für Elektroautos im nicht öffentlichen Bereich von Wohngebäuden, bestehend aus

  • Photovoltaikanlage mit mindestens 5 kWp Spitzenleistung,
  • Solarstromspeicher mit mindestens 5 kWh nutzbarer Speicherkapazität und
  • nicht öffentlich zugänglicher Ladestation mit mindestens 11 kW Ladeleistung.

Alle 3 Komponenten müssen fabrikneu beschafft werden. Die Förderung von gebrauchten Anlagen ist nicht vorgesehen.

Ermöglicht die Ladestationen bidirektionales Laden, gibt es zusätzlich zur Förderung der Ladestation einen Innovationsbonus.

 

Eigenes E-Auto ist zwingende Voraussetzung

Im Haushalt der antragstellenden Person muss zwingend ein Elektroauto zugelassen oder zum Zeitpunkt der Antragstellung verbindlich bestellt sein.

1.4.2 Förderausschlüsse

Der Zuschuss wird in folgenden Fällen nicht gewährt:

  • Umsetzung im Rahmen eines Neubaus,
  • Umsetzung an Ferien- oder Wochenendhäusern sowie Ferienwohnungen,
  • bei mehrfacher Förderung eines Wohngebäudes in diesem Produkt,
  • bei ausschließlich vermieteten Objekten,
  • bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).
 

Aktuelle Ausschlussliste beachten

Die KfW-Förderbank schließt bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details hierzu sind in der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe zu finden: www.kfw.de/ausschlussliste.

1.4.3 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind natürliche Personen (Privatpersonen), wenn

  • sie Eigentümer eines bestehenden und
  • selbst bewohnten Wohngebäudes in Deutschland sind und
  • der Haushalt ein Elektroauto besitzt oder dieses verbindlich bestellt ist.

1.4.4 Höhe des Zuschussbetrags

Die Förderung erfolgt durch einen Investitionszuschuss, der nicht an die KfW-Bank zurückgezahlt werden muss. Der Zuschussbetrag wird nach Abschluss des Vorhabens und nach erfolgreicher Überprüfung der Fördervoraussetzungen überwiesen.

Die Zuschusshöhe setzt sich aus leistungsabhängigen Pauschalbeträgen für die Photovoltaikanlage und den Solarstromspeicher sowie fixen Pauschalbeträgen für die Ladestation und gegebenenfalls den Innovationsbonus für bidirektionales Laden zusammen. Es sind folgende Zuschüsse möglich:

 
Photovoltaikanlage 600 EUR pro kWp Spitzenleistung (abgerundet auf ganze kWp), maximal 6.000 EUR
Solarstromspeicher 250 EUR pro kWh nutzbare Speicherkapazität (abgerundet auf ganze kWh), maximal 3.000 EUR
Ladestation 600 EUR pauschal
Innovationsbonus bidirektionales Laden 600 EUR pauschal

Bei der Ermittlung der Gesamtkosten berücksichtigt die KfW-Förderbank die Aufwendungen für folgende Leistungen:

  • Photovoltaikanlage, Wechselrichter, Solarstromspeicher und Ladestation,
  • Energiemanagementsystem / Lademanagementsystem / Lastmanagementsystem zur Steuerung des Gesamtsystems,
  • elektrischer Anschluss (Netzanschluss),
  • notwendige Elektroinstallationsarbeiten (z. B. Erdarbeiten, Dacharbeiten),
  • notwendige technische und bauliche Maßnahmen am Netzanschlusspunkt und am Gebäude (z. B. bauliche Veränderungen zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)) und
  • notwendige Ertüchtigungs-/Modernisierungsmaßnahmen der Gebäudeelektrik sowie der Telekommunikationsanbindung aller Komponenten des Gesamtsystems.
 

Deckelung

Maximal werden Zuschüsse von 10.200 EUR pro Vorhaben vergeben.

Unterschreiten die Gesamtkosten des Vorhabens den Zuschussbetrag, wird keine Förderung gewährt.

1.4.5 Diese Anforderungen muss das Projekt erfüllen

1.4.5.1 Definition und technische Mindestvoraussetzungen (Gesamtsystem, Photovoltaikanlage und Speicher)

Definitionen

Als ein Gesamtsystem[1] wird eine Anlagenkombination aus Photovoltaikanlage, Solarstromspeicher und nicht öffentlich zugängliche Ladestation für Elektroautos sowie die für den gekoppelten Betrieb der Anlagen notwendigen Nebenanlagen wie Wechselrichter, Energiemanagementsystem und Netzanschluss angesehen.

Eine Photovoltaikanlage ist eine dezentrale Energieerzeugungsanlage als "Anlage" im Sinne des § 3 Nr. 1 und Nr. 41 Erneuerbare-Energien-Gesetz in der aktuellen Fassung. Sie muss eine Spitzenleistung von mindestens 5,00 kWp aufweisen.

Ein Solarstromspeicher dient der temporären Solarstromspeicherung des selbsterzeugten Stroms zur späteren Nutzung (im Sinne des § 3 Nr. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz in der aktuellen Fassung). Die nutzbare Speicherkapazität des Solarstromspeichers muss mindestens 5,00 kWh betragen.

Anforderungen

Alle 3 Komponenten Photovoltaikanlage, Solarstromspeicher und Ladestation m...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge