Nach § 80 Abs. 6 GEG hat der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 250 m2 Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, sicherzustellen, dass für das Gebäude ein Energieausweis ausgestellt wird und ihn an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben.

Nach § 80 Abs. 7 GEG hat der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 m2 Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt.

Beiden Fällen ist gemeinsam, dass die Pflicht zunächst vom Gebäudeeigentümer zu erfüllen ist. Im Fall des § 80 Abs. 6 GEG wird aber in aller Regel der behördliche Nutzer verpflichtet sein, wobei ihm der Gebäudeeigentümer den Energieausweis auszuhändigen hat. Im Gegensatz zu § 80 Abs. 7 GEG ist ein Energieausweis im Fall des § 80 Abs. 6 GEG anlasslos auszustellen.

§ 3 Abs. 1 Nr. 27 GEG definiert als "Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr" eine öffentlich zugängliche Nutzfläche, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Menschen aufgesucht wird und ergänzt konkretisierend, dass sich eine derartige Fläche insbesondere in einer öffentlichen oder einer privaten Einrichtung befinden kann, die für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oder behördliche Zwecke genutzt wird. Als Richtwert wird insoweit eine Anzahl von 15 bis 20 Personen pro Tag angesehen.[1]

[1] HK-GEG/GEIG/Ertel, § 80 GEG Rn. 18.

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