Der Energieausweis muss den Interessenten nach § 80 Abs. 4 Satz 1 GEG spätestens im Rahmen des Besichtigungstermins zumindest in Kopie vorgelegt werden. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer nach § 80 Abs. 4 Satz 3 GEG den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen.

Der Verkäufer muss den Energieausweis als Original oder Kopie spätestens dann unverzüglich vorlegen, wenn der potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert; ansonsten ist er unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags dazu verpflichtet. Wie bereits erwähnt, wäre eine entsprechende Verzichtserklärung des Käufers unbeachtlich. Entsprechendes gilt nach § 80 Abs. 5 GEG bei der Vermietung, der Verpachtung und auch dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit.

 

Beratungsgespräch

Beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler nach § 80 Abs. 4 Satz 6 GEG dem Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis durch einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband anzubieten, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.

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