Nach § 85 Abs. 2 GEG muss ein Bedarfsausweis zusätzlich mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Im Fall des Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes das Ergebnisse der nach § 81 Abs. 1 Satz 1 GEG erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, oder im Fall des § 81 Abs. 1 Satz 2 GEG die in der Bekanntmachung nach § 31 Abs. 2 GEG genannten Kennwerte und nach Maßgabe von 85 Abs. 6 GEG die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
  • in den Fällen des § 80 Abs. 2 GEG bei bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden die Ergebnisse der nach § 81 Absatz 2 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, und nach Maßgabe von § 85 Abs. 6 GEG die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
  • bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes die Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes,
  • das für die Energiebedarfsrechnung verwendete Verfahren,
  • bei einem Wohngebäude der Endenergiebedarf für Wärme,
  • bei einem Wohngebäude Vergleichswerte für Endenergie,
  • bei einem Nichtwohngebäude der Endenergiebedarf für Wärme und der Endenergiebedarf für Strom,
  • bei einem Nichtwohngebäude Gebäudezonen mit jeweiliger Nettogrundfläche und deren Anteil an der gesamten Nettogrundfläche,
  • bei einem Nichtwohngebäude die Aufteilung des jährlichen Endenergiebedarfs auf Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung, Kühlung einschließlich Befeuchtung.

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