Nach § 85 Abs. 1 GEG muss ein Energieausweis mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten:
- Die Fassung des GEG, auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird,
- ob es sich um einen Energiebedarfsausweis gemäß § 81 GEG oder einen Energieverbrauchsausweis nach § 82 GEG handelt mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,
- das Ablaufdatum des Energieausweises,
- seine Registriernummer,
- die Anschrift des Gebäudes,
- die Art des Gebäudes: ob es sich also um ein Wohngebäude oder Nichtwohngebäude handelt,
- bei einem Wohngebäude: den Gebäudetyp,
- bei einem Nichtwohngebäude: die Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
- im Falle des § 79 Abs. 2 Satz 2 GEG, also bei gemischt genutzten Gebäuden nach § 106 GEG den betreffenden Gebäudeteil,
- das Baujahr des Gebäudes,
- das Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung das Baujahr der Übergabestation,
- bei einem Wohngebäude: die Anzahl der Wohnungen und der Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Abs. 2 Satz 4 GEG ist darauf hinzuweisen,
- bei einem Nichtwohngebäude die Nettogrundfläche,
- der wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
- die Art der genutzten erneuerbaren Energien zur Erfüllung der Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG,
- die Art der Lüftung und, falls vorhanden, die Art der Kühlung,
- ob inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne des § 74 GEG vorhanden sind; dann auch das Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,
- der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
- die Durchführung der Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller,
- Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellers.
Modernisierungsempfehlungen
Modernisierungsempfehlungen nach § 84 GEG (siehe Kap. 4) sind nach § 85 Abs. 4 GEG ebenfalls Mindestbestandteil der Energieausweise.
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