Nach § 85 Abs. 1 GEG muss ein Energieausweis mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten:

  • Die Fassung des GEG, auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird,
  • ob es sich um einen Energiebedarfsausweis gemäß § 81 GEG oder einen Energieverbrauchsausweis nach § 82 GEG handelt mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,
  • das Ablaufdatum des Energieausweises,
  • seine Registriernummer,
  • die Anschrift des Gebäudes,
  • die Art des Gebäudes: ob es sich also um ein Wohngebäude oder Nichtwohngebäude handelt,
  • bei einem Wohngebäude: den Gebäudetyp,
  • bei einem Nichtwohngebäude: die Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
  • im Falle des § 79 Abs. 2 Satz 2 GEG, also bei gemischt genutzten Gebäuden nach § 106 GEG den betreffenden Gebäudeteil,
  • das Baujahr des Gebäudes,
  • das Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung das Baujahr der Übergabestation,
  • bei einem Wohngebäude: die Anzahl der Wohnungen und der Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Abs. 2 Satz 4 GEG ist darauf hinzuweisen,
  • bei einem Nichtwohngebäude die Nettogrundfläche,
  • der wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
  • die Art der genutzten erneuerbaren Energien zur Erfüllung der Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG,
  • die Art der Lüftung und, falls vorhanden, die Art der Kühlung,
  • ob inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne des § 74 GEG vorhanden sind; dann auch das Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,
  • der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
  • die Durchführung der Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller,
  • Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellers.
 

Modernisierungsempfehlungen

Modernisierungsempfehlungen nach § 84 GEG (siehe Kap. 4) sind nach § 85 Abs. 4 GEG ebenfalls Mindestbestandteil der Energieausweise.

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