Den Kreis der unbeschränkt Ausstellungsberechtigten regelt § 88 GEG. Zunächst sind nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 GEG die nach landesbauordnungsrechtlichen Vorschriften zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden Berechtigten auch zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt, was § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EnEV entspricht.

Grundsätzlich zur unbeschränkten Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 GEG Hochschulabsolventen der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem entsprechenden Ausbildungsschwerpunkt.

Nach § 88 Abs. 1 Nr. 3 GEG berechtigt sind Handwerker eines zulassungspflichtigen Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbes oder Schornsteinfeger, soweit die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt sind oder für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der vorgenannten Bereiche ein Meistertitel erworben wurde. Schließlich sind nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 GEG staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker berechtigt, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.

Im Rahmen des GEG 2024 neu aufgenommen in den Kreis der unbeschränkt Ausstellungsberechtigten sind nach § 88 Abs. 5 GEG auch Personen, die eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgreich abgeschlossen haben.

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