§ 113 GEG regelt beschränkt auf Bestandswohngebäude und die Fälle des § 80 Abs. 3 GEG, also im Rahmen der Verpflichtung zum Ausstellen eines Energieausweises im Fall des Verkaufs, der Begründung oder Übertragung eines Erbbaurechts sowie im Fall der Vermietung, Verpachtung oder Verleasung eines Gebäudes oder Wohnungs- bzw. Teileigentums, die Berechtigung von Personen, die aufgrund spezifischer Aus- bzw. Weiterbildung am 25.4.2007 über die Befugnis zur Energieberatung verfügen.

Hierbei kann es sich um BAFA-Energieberater handeln, die vor dem vorerwähnten Zeitpunkt für die Energieberatung registriert wurden (Abs. 1) oder Personen, die am 25.4.2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt haben, wobei es ausreicht, dass die Weiterbildung vor dem 25.4.2007 begonnen hat (Abs. 2) und schließlich von Personen, die am 25.4.2007 über eine abgeschlossene Fortbildung auf der Grundlage des § 42a der Handwerksordnung für Energieberatung im Handwerk verfügt haben, wobei es ausreicht, dass die Fortbildung vor dem 25.4.2007 begonnen hatte.

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