Nach § 84 Abs. 1 GEG hat der Aussteller des Energieausweises ein bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen. Im Energieausweis selbst hat er Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes, also der Energieeffizienz, in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben. Dies gilt dann nicht, wenn seine fachliche Beurteilung ergeben hat, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind. Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich dabei auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen i. S. d. GEG.

Diese durch das GEG 2020 geschaffenen Vorgaben sollen sicherstellen, dass sich Aussteller von Energieausweisen nicht nur auf Angaben der Eigentümer verlassen, sondern die für die energetische Bewertung des Gebäudes relevanten Bauteile selbst in Augenschein nehmen und sich hierdurch ein eigenes Bild machen. Auf dieser Grundlage wird dem Aussteller dann ermöglicht, Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes zu geben.

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