3.1 Neubau

Wird ein Energiebedarfsausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 GEG oder nach den §§ 18 und 19 GEG erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. Der Anwendungsbereich der §§ 15 und 16 GEG ist für Wohngebäude eröffnet. § 15 GEG enthält insoweit Vorgaben bezüglich des Gesamtenergiebedarfs, § 16 GEG regelt Vorgaben bezüglich des baulichen Wärmeschutzes. Korrespondierende Regelungen enthalten §§ 18 und 19 GEG für Nichtwohngebäude.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 GEG ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen. Fertig gestellt ist ein Gebäude spätestens bei "Schlüsselfertigkeit". Allerdings kann der Energieausweis nach § 81 Abs. 1 Satz 1 GEG auch vor diesem Zeitpunkt erstellt werden, soweit die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 GEG oder nach den §§ 18 und 19 GEG erforderlichen Berechnungen vorliegen. Dies spricht aber nicht für eine Verpflichtung zur frühzeitigen Erstellung, also vor endgültiger Fertigstellung, soweit vorerwähnte Berechnungen vorliegen.[1]

[1] A.A. HK-GEG/GEIG/Ertel, § 80 GEG Rn. 7.

3.2 Bestandsgebäude

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 GEG ist ein Energiebedarfsausweis auszustellen, wenn bei einem bestehenden Gebäude Änderungen i. S. d. § 48 GEG[1] ausgeführt und unter Anwendung des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 GEG für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Abs. 3 GEG durchgeführt werden. Um die Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises für Bestandsgebäude auszulösen, müssen kumulativ also 3 Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Änderung i. S. v. § 48 GEG und
  2. Berechnung nach § 50 Abs. 3 GEG und
  3. Berechnung für das gesamte Gebäude.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist ein Energiebedarfsausweis für das betroffene Gebäude auszustellen. Hieraus folgt, dass es keines Energieausweises bedarf, wenn zwar Änderungen am Bestandsgebäude nach § 48 GEG ausgeführt werden, der Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben aber mittels Anlage 7 GEG geführt wird und daher Berechnungen nach § 50 Abs. 3 GEG nicht erforderlich sind.

 

Mehrhausanlagen

Da Energieausweise jeweils für einzelne Gebäude auszustellen sind, bedeutet dies für Mehrhausanlagen, dass es keines Energieausweises für Häuser innerhalb der Wohnanlage bedarf, die von den Änderungen nicht betroffen sind.

[1] Siehe ausführlich Blankenstein, Bestandsgebäude, Kap. 3.1.

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