Den Verbrauchsausweis regelt § 82 GEG. Nach § 82 Abs. 1 GEG wird der Energieausweis auf Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt. § 82 Abs. 2 GEG regelt die Berechnungsmethoden. Die Auswirkungen lokaler klimatischer Unterschiede und jährlicher Klimaschwankungen werden bezüglich des Endenergieverbrauchs für die Heizung nach § 82 Abs. 3 GEG durch eine Witterungsbereinigung neutralisiert. Der Deutsche Wetterdienst stellt insoweit für jeden Postleitzahlenbereich Umrechnungsfaktoren bereit.[1]

Zur Ermittlung des Energieverbrauchs können nach § 82 Abs. 4 GEG die Verbrauchsdaten der Heizkostenabrechnungen, Abrechnungen von Energielieferanten oder auch eine Kombination von beidem verwendet werden. Von maßgeblicher Bedeutung ist, dass die Energieverbräuche für das gesamte Gebäude der letzten 36 Monate vollständig vorliegen müssen; das Ende der jüngsten Abrechnungsperiode darf nicht mehr als 18 Monate zurückliegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Energieverbrauchsausweis nicht ausgestellt werden.

Energieverbrauchsausweis

[1] https://www.dwd.de/DE/leistungen/klimafaktoren/klimafaktoren.html; vgl. Jungmann/Lambrecht, GEG im Bild, 125.

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