Der Energiebedarfsausweis ist nach § 80 Abs. 1 Satz 1 GEG im Fall der Errichtung neuer Gebäude und nach § 80 Abs. 2 Satz 1 GEG im Fall von Änderungen an Bestandsgebäuden nach § 48 GEG erforderlich, bei denen Berechnungen nach § 50 Abs. 3 GEG für das gesamte Gebäude durchgeführt werden. Dies folgt bereits aus Gründen der Sachlogik, da zum Ausstellen eines Energieverbrauchsausweises Daten aus der Vergangenheit vorliegen müssen. Im Gegensatz zum Energieverbrauchsausweis liefert der Energiebedarfsausweis objektive Werte, denn er ist unabhängig von den Zufälligkeiten eines unterschiedlichen Nutzerverhaltens in einem Gebäude und von klimatischen Veränderungen.[1]

Energiebedarfsausweis

[1] Elzer/Fraatz-Rosenfeld, SWK WEG, Energieausweis Rn. 4.

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