§ 112 GEG enthält Übergangsvorschriften bezüglich des Energieausweises. Vor dem Hintergrund der Geltungsdauer der Energieausweise von 10 Jahren müssen aus Gründen des Vertrauensschutzes bestimmte Übergangsregelungen getroffen werden.
13.1 Bestandsbau
Die Übergangsregelung des § 112 Abs. 2 GEG ist mittlerweile bedeutungslos. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Energieausweise in aller Regel unter Verwendung elektronischer Datenschemata erstellt werden und diese auf die am 1.11.2020 außer Kraft getretenen Altregelungen gestützt und somit anzupassen waren. Insoweit sieht § 112 Abs. 2 GEG für Energieausweise insbesondere nach § 80 Abs. 3 Satz 1 GEG eine Übergangsfrist bis zum 1.5.2021 vor. Bis zu diesem Zeitpunkt kamen also die Altvorschriften zur Anwendung.[1]
13.2 Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
§ 112 Abs. 3 GEG hat eine Übergangsregelung für Energieausweise zum Inhalt, die nach dem 30.9.2007 und vor dem 1.5.2014 ausgestellt worden sind.
13.3 Modernisierungsempfehlungen
Erst mit der EnEV 2014 wurden Modernisierungsempfehlungen zum zwingenden Inhalt eines Energieausweises. Insoweit ordnete § 29 Abs. 3a EnEV 2014 begleitende Modernisierungsempfehlungen in den Fällen des Nutzerwechsels u. a. bei Verkauf oder Vermietung an, wenn der Energieausweis auf Basis früherer Fassungen der EnEV ausgestellt wurde. Entsprechendes regelt § 112 Abs. 4 GEG für Energieausweise auf Grundlage der EnEV 2007 und der EnEV 2009. Aufgrund ihrer 10-jährigen Geltungsdauer sind nunmehr nur noch Energieausweise betroffen, die auf Grundlage der EnEV 2009 ausgestellt wurden. Neben dem Energieausweis sind demnach innerhalb der Fristen des § 80 Abs. 4 und 5 GEG zusätzlich Modernisierungsempfehlungen zugänglich zu machen.
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