Der Anwendungsbereich des § 87 GEG ist eröffnet, wenn eine Immobilienanzeige "in kommerziellen Medien" aufgegeben wird. Unter "kommerziellen Medien" sind insbesondere Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften oder im Internet zu verstehen. Nicht erfasst werden private, kostenfreie Kleinanzeigen, z. B. kostenfreie Aushänge an "schwarzen Brettern" in Supermärkten o. Ä.[1] Das Merkmal der Kommerzialität verdeutlicht, dass nicht entscheidend ist, ob die Anzeige für den verpflichteten Personenkreis kostenpflichtig oder kostenlos ist. Entscheidend ist, dass das Medium geschäftsmäßig verbreitet wird und so einem großen Personenkreis zugänglich gemacht wird. Hieraus folgt, dass auch Anzeigen etwa über eBay-Kleinanzeigen vom Anwendungsbereich der Norm erfasst sind.[2]

[1] BR-Drs. 113/13, S. 98.
[2] HK-GEG/GEIG/Ertel, § 87 GEG Rn. 6.

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