Weder § 24 Abs. 1 EnEV hat geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein unverhältnismäßiger Aufwand anzunehmen ist, noch ist § 105 GEG insoweit eine Konkretisierung zu entnehmen. Sachgerecht erscheint daher, zunächst das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot des § 5 GEG sowie die Wertungen des § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GEG zu übernehmen, der eine Befreiungsmöglichkeit für die Fälle regelt, dass die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.

Das ist zunächst der Fall, wenn die erforderlichen Aufwendungen nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Das wiederum ist der Fall, wenn die erforderlichen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen.[1] Führen andere Maßnahmen zu einem derart unverhältnismäßigen Kostenaufwand "kann" von den Vorgaben des GEG abgewichen werden. Soweit also die Schwelle zur Unverhältnismäßigkeit überschritten ist, besteht keine gesetzliche Befreiung, sondern vielmehr ein Wahlrecht des betroffenen Eigentümers bzw. Bauherrn.

 

Rechtsfolge

Sind die Voraussetzungen des § 105 GEG erfüllt, kann von den Anforderungen des GEG abgewichen werden. Diese Entscheidung trifft nicht etwa die zuständige Behörde, sondern der Bauherr bzw. Eigentümer. Einer behördlichen Entscheidung über die Abweichung bedarf es nicht.[2] Hierin liegt der maßgebliche Unterschied zu § 102 Abs. 1 GEG.[3]

[2] HK-GEG/GEIG/Senders, § 105 GEG Rn. 28; Theobald/Kühling/Stock, 112. EL Juni 2021, § 24 EnEV Rn. 22.
[3] HK-GEG/GEIG/Senders, a. a. O.

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