Entspricht die Dämmung der obersten Geschossdecke bereits den Vorgaben des GEG, etwa weil bereits den entsprechenden Nachrüstpflichten nach der EnEV bzw. des GEG 2020 nachgekommen wurde oder aber die Dämmung der obersten Geschossdecke stets den energierechtlichen Vorgaben entsprochen hatte, muss der energetische Standard des § 51 Abs. 1 Nr. 1 GEG für das nachträglich ausgebaute Dachgeschoss eingehalten werden. Entspricht also zwar die oberste Geschossdecke den energierechtlichen Vorgaben, muss infolge des Dachgeschossausbaus auch das Dach den energierechtlichen Vorgaben entsprechen.

Maßgeblich für Wohngebäude ist insoweit § 51 Abs. 1 Nr. 1 GEG. Hiernach darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das 1,2-fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 GEG nicht überschreiten.

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