Bei heizungstechnischen Anlagen sind nach § 69 Abs. 2 GEG bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Maßgabe der Anlage 8 GEG (zu den §§ 69 und 70 GEG – Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen) zu dämmen.

 

Wohnungseigentum

Da sich die Verpflichtung zur Leitungsdämmung lediglich auf nicht beheizte Räume bezieht, wird sie in aller Regel nach § 9a Abs. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wahrgenommen, da sich die erste Absperrmöglichkeit im Bereich des Sondereigentums regelmäßig im "beheizten Raum" befindet.[1] Aber auch dann, wenn die Leitungen etwa durch Kellerräume verlaufen, an denen Sondereigentum begründet ist, gilt nichts anderes, soweit dort keine Absperrmöglichkeit existiert,[2] was wohl nur im theoretischen Ausnahmefall denkbar wäre.

Voraussetzung ist zum einen, dass sich die betreffende Leitung nicht in einem beheizten Raum befindet und zum anderen, dass sie zugänglich ist.

  • Beheizter Raum

    Als beheizten Raum definiert § 3 Abs. 1 Nr. 4 GEG einen Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund beheizt wird. Durch Raumverbund beheizt wird etwa ein Flur oder auch ein Treppenhaus.

  • Zugängliche Leitung

    Zugänglich ist die Leitung dann, wenn sie ohne bauliche Maßnahmen erreichbar ist. Dies ist stets bei Aufputz-Leitungen der Fall. Insoweit stehen etwaige Verschalungen einer nachträglichen Leitungsdämmung nicht im Wege. Unterputz-Leitungen sind vom Anwendungsbereich der Norm nicht erfasst.[3]

 

Betroffenheit weiterer Bauteile/Leitungsaustausch

Zu beachten ist, dass nicht nur die Leitung selbst betroffen sein kann, sondern auch ungedämmte Bögen, Abzweige oder Armaturen.[4] Werden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen ersetzt, muss nach § 69 Abs. 1 GEG dafür gesorgt werden, dass die Wärmeabgabe der Rohrleitungen und Armaturen nach Anlage 8 GEG begrenzt wird.

 

Bußgeld

Die Verletzung der Pflicht zur entsprechenden Dämmung stellt nach § 108 Abs. 1 Nr. 11 GEG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Das Bußgeld beträgt nach § 108 Abs. 2 GEG bis zu 50.000 EUR.

Ausnahme

Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1.2.2002 selbst bewohnt hat, besteht die Pflicht nach § 73 Abs. 1 GEG erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1.2.2002. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt nach § 73 Abs. 2 GEG 2 Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1.2.2002.

 

Wohnungseigentum

In einer Zweiergemeinschaft, die nur aus 2 Wohnungen besteht, gilt die Ausnahme des § 73 Abs. 1 GEG also dann, wenn einer der beiden Eigentümer seine Wohnung bereits am 1.2.2002 selbst bewohnt hat. Dies freilich nur unter der Voraussetzung, dass man den Anwendungsbereich der Norm auch auf Zweiergemeinschaften erstreckt, wovon wohl ausgegangen werden kann (siehe Blankenstein, Wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten, Kap. 3).

[3] HK-GEG/GEIG/Knauff, § 71 GEG Rn. 4; Frenz/Lülsdorf/Lülsdorf, § 10 EnEV Rn. 38.
[4] Jungmann/Lambrecht, GEG im Bild S. 108.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge