§ 71c GEG regelt schlicht, dass die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG als erfüllt gelten, wenn eine oder mehrere Wärmepumpen den Wärmebedarf des Gebäudes oder der über ein Gebäudenetz verbundenen Gebäude decken.

 

Das ist ein Gebäudenetz

Nach § 3 Nr. 9a GEG ist ein Gebäudenetz ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens 2 bis 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten. Die Grenze von 100 Wohneinheiten ist nicht auf Gewerberäume übertragbar. Für reine bzw. überwiegende Gewerbeimmobilien gilt daher nur die Grenze von bis zu 16 Gebäuden.[1]

Voraussetzung ist, dass die Wärmepumpe elektrisch betrieben wird. Sie darf also nicht etwa mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden.

[1] BT-Drs. 20/6875, S. 106.

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