Tenor

1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 20.11.2001

  • zu TOP 2: „Beschluss über die Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2000”,
  • zu TOP 3: „Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirates für das Wirtschaftsjahr 2000” und
  • zu TOP 5: „Beschluss über die Entlastung der Firma … für das Wirtschaftsjahr 2000”

werden für ungültig erklärt.

2. Die Nebenintervention wird als unzuverlässig zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegner tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert wird auf 100.000,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen betreffend die Jahresabrechnung 2000 sowie die Entlastung des Verwaltungsbeirats und des Verwalters.

Die Antragstellerin sowie die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft WEG … die gemeinsam mit den Gemeinschaften … eine Gesamt-Wohnungseigentümergemeinschaft (Gesamt-WEG) bildet. Auf den Inhalt der Teilungserklärung (Anl. A 2) wird Bezug genommen.

Verwalterin der Gemeinschaften ist die Firma …. Auf den Verwaltervertrag (Bl. 12 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Unter dem 20.11.2001 fand die ordentliche Versammlung der Teilgemeinschaft … statt. Tagesordnungspunkte waren u.a.:

TOP 2: „Beschlussfassung über die Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2000”,

TOP 3: „Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats für das Wirtschaftsjahr 2000” und

TOP 5: „Beschluss über die Entlastung der Verwaltung für das Wirtschaftsjahr 2000.”

Die Verwaltung hatte den Einzelwohnungseigentümern die Jahresgesamtabrechnung 2000 nicht übermittelt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Jahresgesamtabrechnung dem Verwaltungsbeirat bei der Prüfung vorlag.

Die Eigentümer beschlossen sodann mehrheitlich die Genehmigung der Gesamtabrechnung und der den Wohnungseigentümern zugegangenen Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2000 in den vorliegenden Fassungen.

Zu TOP 3 und 5 beschlossen die anwesenden Eigentümer mehrheitlich die Entlastung des Verwaltungsbeirats sowie der Verwaltung für ihre Tätigkeit im Wirtschaftsjahr 2000. Ergänzend wird auf das Protokoll (Anl. A 3) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 18.12.2001, beim Amtsgericht Pinneberg eingegangen am 19.12.2001, erklärte die Antragstellerin die Anfechtung der bezeichneten Beschlüsse.

Die Antragstellerin macht geltend:

Es gebe keine Jahresgesamtabrechnung, weder für die WEG … noch für die Gesamt-WEG …. Den Eigentümern hätte auf der Versammlung keine entsprechende Abrechnung vorgelegen.

Auch der Verwaltungsbeirat habe eine Gesamtabrechnung nicht geprüft. Den Verwaltungsbeiräten seien lediglich beim gemeinsamen Termin in den Geschäftsräumen der Verwaltung verschiedene Belege und Unterlagen vorgelegt worden, nicht jedoch eine Abrechnung.

Ihr – der Antragstellerin – bevollmächtigter Ehemann habe sich bei der Verwalterfirma um je 1 Kopie der Gesamtabrechnung für die WEG … und die Gesamt-WEG … bemüht. Man habe ihm dort die Auskunft erteilt, dass es keine Gesamtabrechnungen gebe. Er habe lediglich eine „Objekt- bzw. Kontoübersichtsliste” (9 Seiten) und 2 (Sach-) Konten-Einzel-Listen (je 1 Seite) [Anl. 4] erhalten.

Im übrigen weise die Abrechnung verschiedene materielle Mängel auf. Hinsichtlich des konkreten Vertrages wird auf Bl. 25 bis 28 d.A. Bezug genommen.

Der Antragstellerin beantragt,

wie erkannt.

Die Nebenintervention beantragt

ihre Zulassung.

Die Antragsgegner beantragen,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegner machen geltend:

Es gebe eine Jahresabrechnung 2000, die ca. 100 Seiten umfasse und wegen dieses Umfangs nicht den einzelnen Wohnungseigentümern übermittelt worden sei. Sie habe auch dem Verwaltungsbeirat bei der Prüfung vorgelegen.

Auch der Vertreter der Antragstellerin habe in die Gesamtabrechnung einsehen können. Hinsichtlich des Vertrags der Antragsgegner zu den antragstellerseits gerügten materiellen Mängeln wird auf Bl. 115 d.A. Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig (1.) und begründet (3.).

Dagegen ist die Nebenintervention als unzulässig zurückzuweisen (2.).

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Ungültigerklärung der streitbefangenen Beschlüsse ist nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 Satz 2 form- und fristgerecht eingelegt. Der Antrag vom 18.12.2001 ist beim Amtsgericht Pinneberg am 19.12.2001 eingetreten. Hat die Versammlung am 20.11.2001 stattgefunden, so ist die Monatsfrist gewahrt.

2. Die Nebenintervention ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des § 66 ZPO liegen nicht vor. Erforderlich ist – bei entsprechender Anwendung im FGG-Verfahren – ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten daran, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Verfahren eine Beteiligte obsiegt. Ein solches rechtliches Interesse am Obsiegen eines Beteiligten besteht dann, wenn die Entscheidung des Verfahrens unmittelbar oder mittelbar auf die Privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt (vgl. Zöl...

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