Tz. 84

Mit der Jahresabschlussrichtlinie 2013/34/EU v. 26.06.2013 ist die Richt­linie 78/660/EWG v. 25.07.1978 aufgehoben worden (Art. 52). Sie war bis zum 20.07.2015 in nationales Recht, spätestens mit Wirkung für alle Wj. die nach dem 31.12.2015 beginnen, umzusetzen (Art. 53).

Die Allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze der Richtlinie für den Einzelabschluss blieben dabei aus deutscher Perspektive ma­teriell un­verändert, erfuhren aber teilweise andere Akzentuierungen. Die Be­wertungsregeln des Art. 31 Abs. 1 Jahresabschlussrichtlinie sind zwar reformuliert, aber ebenso wie das Verrechnungs­verbot des Art. 7 inhalt­lich un­verändert in Art. 6 Abs. 1 lit. a)–g) der Jahresabschlussrichtlinie 2013 überführt wor­den.

Aufgewertet wurde im Text der Richtlinie der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Während Art. 4 Abs. 6 der Jahresabschlussrichtlinie 1978 den Mitgliedstaaten nur das Recht einräumte, in den natio­nalen Vorschriften zu gestatten oder vorzuschreiben, den Ausweis in Bilanz und GuV nach dem wirtschaftlichen Gehalt vorzunehmen (Opt-in-Regelung), schreibt Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Jahresabschlussrichtlinie 2013 dies als Grundsatz vor und gewährt in Art. 6 Abs. 3 ein Mit­glied­staatenwahlrecht, bestimmte Unternehmen von der Geltung der wirt­schaft­lichen Betrach­tungs­weise auszunehmen (Opt-out-Regelung). Kodifiziert wurde für den Einzelabschluss erstmals auch der Wesentlich­keitsgrundsatz in Art. 6 Abs. 1 lit. j) der Jahresabschlussrichtlinie 2013 verbunden mit einem Mitgliedstaatenwahlrecht in Art. 6 Abs. 4, dessen Anwendung auf Darstellung und Offenlegung zu begrenzen.

Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) v. 17.07.2015[192] ist der deutsche Ge­setzgeber seiner Umsetzungsverpflichtung rechtzeitig nachgekommen. Bezogen auf die Allge­meinen Rechnungslegungsgrundsätze ist allein der im Gesetzgebungsverfahren hervor­ge­ho­bene Zweck der "eins zu eins"-Umsetzung der Richtlinie zum Tragen gekommen.[193] Dabei sind die Bundes­regierung und der Rechtsausschuss des Bundestages davon ausge­gan­gen, dass die in der Richtlinie neu akzentuierten Grundsätze der wirtschaftlichen Betrachtungs­weise und der Wesent­lichkeit bereits richtlinienkonformer Bestandteil der deutschen GoB sind und daher keiner gesonderten Umsetzung oder Beschränkung bedürfen.[194] Die Allgemeinen Rech­nungs­legungs­grundsätze in den §§ 243 und 264 Abs. 2 HGB sind durch das BilRuG unverändert geblieben.

[192] BGBl. I 2015, 1245.
[193] BT-Drucks. 18/5256, 1; BT-PlenProt. 18/112, 10816 (MdB Hirte: "Wir verstehen das Gesetz der Sache nach als eine gleitende Verweisung auf europäisches Recht").
[194] BT-Drucks. 18/5256, 78; BT-Drucks. 18/4050, 42.

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