Rn. 761

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Nach § 285 Nr. 26 sind im Anhang anzugeben "zu Anteilen an Sondervermögen im Sinn des § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anlageaktien an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital im Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen von mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinne der §§ 168, 278 oder 286 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbarer ausländischer Vorschriften über die Ermittlung des Marktwertes, die Differenz zum Buchwert und die für das Geschäftsjahr erfolgte Ausschüttung sowie Beschränkungen in der Möglichkeit der täglichen Rückgabe; darüber hinaus die Gründe dafür, dass eine Abschreibung gemäß § 253 Absatz 3 Satz 6 unterblieben ist, einschließlich der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist; Nummer 18 ist insoweit nicht anzuwenden".

Die Angabepflicht zu Anteilen an Sondervermögen oder Anlageaktien an Investmentvermögen wurde erstmals mit dem BilMoG in das HGB eingeführt. Mit dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), das das – zum 21.07.2013 außer Kraft getretene – Investmentgesetz (InvG) ersetzt hat, wurden wesentliche Aspekte der R 2011/61/EU (ABl. EU, L 174/1ff. vom 01.07.2011) über die Verwalter alternativer Investmentfonds in nationales Recht umgesetzt. Weder dieses Gesetz noch das BilRUG hatten inhaltlich Auswirkungen auf § 285 Nr. 26. Geändert haben sich lediglich die Gesetzesverweise; zudem wurden die relevanten Sondervermögensdefinitionen konkretisiert (vgl. BR-Drs. 791/12, S. 559; BR-Drs. 23/15, S. 80).

Die Angabepflicht besteht für KapG und PersG i. S. v. § 264a, dem PublG unterliegende UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1). Kleine und Kleinst-KapG und PersG i. S. d. § 264a sind von der Angabepflicht befreit (vgl. §§ 288 Abs. 1 Nr. 1, 264 Abs. 1 Satz 5, 267a Abs. 2). § 285 Nr. 26 präkludiert als lex specialis Angabepflichten nach § 285 Nr. 18 (vgl. WP-HB (2021), Rn. F 1217). Entsprechende Angabepflichten bestehen für den Konzernanhang nach § 314 Abs. 1 Nr. 18.

 

Rn. 762

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

§ 285 Nr. 26 (i.d.F. des sog. Fondsstandortgesetzes (FoStoG) vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1498 ff.); vgl. auch BT-Drs. 19/28868, S. 132) erfasst

  • Anteile an Sondervermögen i. S. d. § 1 Abs. 10 KAGB,
  • Anlageaktien an Investment-AG mit veränderlichem Kapital i. S. d. §§ 108ff. KAGB,
  • Anlageaktien an vergleichbaren EU-Investmentvermögen sowie
  • Anlageaktien an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen.

Die Angabe- und Erläuterungspflichten bestehen nur, wenn das UN am BilSt mehr als 10 % der sich im Umlauf befindlichen Anteile bzw. Anlageaktien innehat (vgl. zur Berechnung im Einzelnen WP-HB (2012/I), Rn. F 857). Zum Sondervermögen i. S. d. § 1 Abs. 10 KAGB gehören inländische offene Investmentvermögen in Vertragsform, die durch eine Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe des KAGB und der Anlagebedingungen verwaltet werden. Ferner sind Angaben zu Anlageaktien an Investment-AG und Spezialinvestment-AG mit veränderlichem Kapital sowie Anlageaktien i. S. d. § 109 Abs. 1 Satz 1 KAGB zu machen. In den §§ 108ff. KAGB sind die allg. Vorschriften für Investment-AG mit veränderlichem Kapital kodifiziert. Eine Investment-AG ist eine AG mit modifizierten rechtlichen Vorgaben (vgl. Geurts/Schubert (2014), S. 97ff.). EU-Investmentvermögen sind gemäß § 1 Abs. 8 KAGB Investmentvermögen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den EWR unterliegen. Entsprechend unterliegen vergleichbare ausländische Investmentvermögen gemäß § 1 Abs. 9 KAGB dem Recht eines Drittstaats. Soweit sie mit inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind, unterliegen sie somit ebenfalls den Angabe- und Erläuterungspflichten des § 285 Nr. 26. Die Einbeziehung von Anlageaktien i. S. v. § 109 Abs. 1 KAGB (und mit diesen vergleichbare Anlagen in ausländische Investmentanteile) trägt der Tatsache Rechnung, dass derartige Gesellschaftsanteile bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit in- und ausländischen Investmentfonds in vertraglicher Form vergleichbar sind (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 74). § 285 Nr. 26 ist nur anwendbar, falls für die stimmberechtigten UN-Aktien i. S. v. § 109 Abs. 1 KAGB (oder vergleichbare Anlagen in ausländische Investmentanteile) keine Konsolidierungspflicht, die vorrangig ist, besteht (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 74).

 

Rn. 763

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Ziel der Angabe- und Erläuterungspflichten ist es, dem Abschlussleser eine bessere überschlägige Beurteilung des mit den Anteilen oder Anlageaktien verbundenen Anlagerisikos zu ermöglichen. Da eine Konsolidierung von Investmentvermögen und Spezialfonds im Regelfall unterbleibt (vgl. so ausdrücklich für Spezial-Sond...

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