Rn. 135

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Soweit es richtigerweise für den Verbundtatbestand nicht auf die Rechtsform und den Sitz betreffender UN ankommt, ist die Bezugnahme in § 271 Abs. 2 (1. Halbsatz) auf § 290 Abs. 1 Satz 1 missverständlich. Dies nämlich könnte den offenkundig nicht beabsichtigten (vgl. BR-Drs. 686/22, S. 41) Eindruck erwecken, als sei der Kreis "verbundener UN" (neuerlich) auf inländische KapG sowie ihnen qua § 264a gleichgestellte (haftungsprivilegierte) PersG beschränkt (vgl. so auch IDW (2022), S. 2; Oser, StuB 2023, S. 64 (66)). Auch sollte der – an für sich überflüssige (vgl. diesbezüglich HdR-E, HGB § 271, Rn. 141) – Passus "gemäß § 290 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4" mit seinem kumulativen "und" zumindest durch "gemäß § 290 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4" substituiert werden (vgl. DRSC (2022), S. 2; IDW (2022), S. 2f.). Schließlich versteht sich § 290 Abs. 2 als reine (alternative) Konkretisierung der in Abs. 1 kodifizierten Generalnorm. Da im Übrigen im ersten Halbsatz des § 271 Abs. 2 allein die "Qualität der Beziehung zwischen zwei Rechtsträgern" (= Möglichkeit des (obersten) MU zur Ausübung beherrschenden Einflusses) von Bedeutung ist, wäre es mit Blick auf den zweiten Halbsatz zielführender, sich im ersten Halbsatz statt des Begriffs "TU" des Terminus "UN" zu bedienen (vgl. so explizit auch IDW (2022), S. 3; Oser, StuB 2023, S. 64 (66)).

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