Abgrenzungsfragen

Der Begriff der Vorräte ist weder handels- noch steuerrechtlich definiert. Die Klassifizierung von Vermögensgegenständen als Vorräte wirkt sich aber auf ihre Bilanzierung und Bewertung aus. Deshalb sollten Sie die wichtigsten Abgrenzungsfelder kennen.

Der Begriff der Vorräte ist weder handels- noch steuerrechtlich definiert, obgleich Vorräte laut § 246 HGB als Vermögensgegenstände aktiviert werden müssen. Hinweise auf den Inhalt dieses Postens finden sich

  • in der handelsrechtlichen Bilanzgliederungsvorschrift für Kapitalgesellschaften (§ 266 Abs. 2 B. I. HGB) sowie
  • in einigen ergänzenden Ausweisnormen (z. B. § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB, § 298 Abs. 2 HGB).

Abgrenzung zum Anlagevermögen
Die vorstehenden Normen charakterisieren Vorräte als Teil des bilanziellen Umlaufvermögens. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Abgrenzung zum Anlagevermögen. Sie ist aber auch mit Blick auf die unterschiedlichen Bewertungsvorschriften (insbesondere hinsichtlich der Abschreibung) von Bedeutung.

Abgrenzungen innerhalb des Umlaufvermögens
Innerhalb des Umlaufvermögens interessiert vor allem die Unterscheidung

  • von den getrennt auszuweisenden Forderungen und
  • den sonstigen Vermögensgegenständen.

Zudem muss im Interesse der formellen Ordnungsmäßigkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses der Posteninhalt der gesetzlich aufgeführten Unterkategorien der Vorräte geklärt werden (§ 266 Abs. 2 B. I. HGB).

Steuerbilanzielle Abgrenzungshinweise
Das Steuerbilanzrecht enthält keine eigenständigen Abgrenzungshinweise. Es gelten daher sinngemäß die handelsrechtlichen Überlegungen (Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Für die Abgrenzung des Anlagevermögens vom Umlaufvermögen hat dies der BFH mehrfach bestätigt.

Dr. Harald Kessler, CVA und Dipl.-Kfm. Benjamin Paulus, CVA