Rz. 848

Motive der Umwandlung können sein:[1]

  • Ausschluss der unbeschränkten persönlichen Haftung.
  • In Fällen der Betriebsaufspaltung zwecks Vermeidung der Realisierung der stillen Reserven wegen Wegfalls der sachlichen und/oder persönlichen Verpflichtung.
[1] Bisle, Rechtsformwechsel einer gewerblichen GbR in eine GmbH & Co. KG, NWB 30/2017, 2299-2302.

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