Rz. 847

Siehe hierzu Rn. 669.

Für Einzelheiten siehe Kapitel VII/3 "Erbfolge in Gesellschaftsanteile".

Speziell zur Behandlung von (jungem) Verwaltungsvermögen und (jungen) Finanzmitteln bei Umwandlungsvorgängen sowie den Folgen von Umwandlungsvorgängen für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens haben die OFDen der Länder im Erlass v. 13.10.2022, S 3812b, BStBl I 2022 S. 1517 Stellung genommen.

Der Erlass ist in 3 Teile aufgeteilt.

  1. Entstehen jungen Verwaltungsvermögens durch Umwandlungsvorgänge

    1. Verschmelzung
    2. Auf- oder Abspaltung, Ausgliederung
    3. Einbringungsvorgänge

      1. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft
      2. Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft unter Begründung einer doppel-(oder mehr-)stöckigen Struktur
      3. Einbringung durch Aufnahme von weiteren Gesellschaftern in eine Personengesellschaft
      4. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft
      5. Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft
      6. Aufnahme von weiteren Gesellschaftern in eine Kapitalgesellschaft
    4. Formwechsel

      1. Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft oder Formwechsel einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft
      2. Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft
      3. Formwechsel einer Kapital- in eine Personengesellschaft
    5. Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG
    6. Anwachsung

      1. Ausscheiden unter Fortbestand der Personengesellschaft
      2. Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
  2. Junge Finanzmittel durch Umwandlungsvorgänge

    1. Allgemeines
    2. Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG
  3. FoIgen von Umwandlungsvorgängen für das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG)

    1. Bewertung des aufnehmenden Unternehmens

      1. Das aufnehmende Unternehmen ist zuvor keiner Geschäftstätigkeit nachgegangen
      2. Das aufnehmende Unternehmen ist zuvor bereits einer Geschäftstätigkeit nachgegangen
    2. Bewertung des abgebenden Unternehmens
      1. Allgemeines
      2. Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresertrags
      3. Bewertung des jungen Betriebsvermögens i.S d. § 200 Abs. 4 BewG

(II) Junge Finanzmittel durch Umwandlungsvorgänge

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