Die Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsrechte des Bestellers ist in § 634a BGB geregelt. Dessen Absätze 1 bis 3 normieren die Verjährung solcher Gewährleistungsrechte des Bestellers, die als Ansprüche ausgestaltet sind. Dazu zählen Nacherfüllung (§ 634 Nr. 1 BGB), Selbstvornahme und Aufwendungsersatz (§ 634 Nr. 2 BGB) sowie Schadensersatz (§ 634 Nr. 3 BGB). Die Absätze 4 und 5 regeln die zeitlichen Grenzen für diejenigen Gewährleistungsrechte, die Gestaltungsrechte sind – also Rücktritt und Minderung – und deshalb nicht unmittelbar den Verjährungsregeln unterliegen, weil diese sich nur auf Ansprüche erstrecken können.

Durch Rechtsverfolgung, insbesondere Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheides wird die Verjährung gehemmt, also angehalten (§ 204 Abs. 1 BGB). Entfällt der Hemmungsgrund, so läuft die Verjährungsfrist weiter. Wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird, beginnt die Verjährungsfrist ganz neu von vorn (§ 212 Abs. 1 BGB).

5.1 Verjährung von Gewährleistungsrechten des Bestellers, die als Ansprüche ausgestaltet sind (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Aufwendungsersatz, Schadensersatz)

  1. In 2 Jahren verjähren als Ansprüche ausgestaltete Rechte des Bestellers bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
  2. Ausdrücklich vorbehalten bleibt allerdings die Sonderregel für Bauwerke: In 5 Jahren verjähren als Ansprüche ausgestalteten Rechte des Bestellers bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
  3. Eine Verjährungsfrist von 3 Jahren (regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB) gilt für alle sonstigen Fälle (§ 634 Abs. 1 Nr. 3 BGB als eine Auffangregelung für von den Nummern 1 und 2 nicht erfasste Ansprüche).

Beginn der Verjährung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 BGB die Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB), es sei denn der Unternehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen (§ 634a Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Verjährungsfrist in den sonstigen Fällen nach Nr. 3 beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB).

5.2 Verjährung von Gewährleistungsrechten des Bestellers, die nicht als Ansprüche ausgestaltet sind (Rücktritt und Minderung)

Die Verjährung des Rücktritts- und des Minderungsrechts regeln § 634a Abs. 4 und Abs. 5 BGB. Wie im Kaufrecht erfolgt im Wesentlichen eine Verweisung auf § 218 BGB.

Der Rücktritt wegen einer mangelhaften Werkleistung – "nicht vertragsgemäß" i. S. v. § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB – ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich darauf beruft. Die zeitlichen Grenzen für das Rücktrittsrecht werden also an die Verjährungsregel für den Nacherfüllungsanspruch gekoppelt (gem. § 634a BGB 2, 5 bzw. 3 Jahre, siehe dazu im Einzelnen oben Teilziffer 4.1). Diese Regelung gilt ausdrücklich auch in den Fällen, in denen der Unternehmer z. B. wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht zu leisten braucht (§§ 218 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 275 Abs. 1 bis 3, 635 Abs. 3 BGB). Ist der Rücktritt wegen Verjährung des Erfüllungsanspruchs unwirksam, dann kann der Besteller die Zahlung der Vergütung gleichwohl verweigern, soweit er aufgrund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde (§ 634a Abs. 4 Satz 2 BGB). Macht der Besteller diese Einrede geltend, so erhält der Unternehmer dafür das Recht vom Vertrag zurückzutreten (§ 634a Abs. 4 Satz 3 BGB).

Die zeitliche Begrenzung des Rechts auf Minderung ergibt sich aus § 634a Abs. 5 BGB, der auf § 218 BGB und § 634a Abs. 4 Satz 2 BGB verweist. Eine Bezugnahme auf die Verjährung des Rücktrittsrechts erfolgt dabei gerade nicht.

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