Grundsätzlich sind alle mit dem Mietobjekt zusammenhängenden Versicherungsbeiträge (Brand-, Glas-, Bauherren-, Haftpflicht-, Mietausfall-, Öltank- und Sturmversicherungen) als Werbungskosten abziehbar[1], nicht dagegen die Hausratversicherung und eine Risikolebensversicherung, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem Bausparvertrag abgeschlossen werden mussten.[2]

Tritt der Versicherungsfall ein, sind die Kosten der Schadensbeseitigung als Werbungskosten abziehbar. Die Versicherungsleistungen führen im Jahr des Zuflusses zu steuerpflichtigen Einnahmen, soweit sie Werbungskosten ersetzen.[3]

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