Rz. 16

Aus dem in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB kodifizierten Grundsatz der Einzelbewertung folgt unmittelbar der Grundsatz der geschäftsvorfallbezogenen Umrechnung. Danach ist jeder Vermögensgegenstand und jeder Schuldposten sowohl im Zeitpunkt, in dem der betreffende Geschäftvorfall stattgefunden hat, als auch zum Zwecke der bilanziellen Bewertung zum Bilanzstichtag prinzipiell einzeln umzurechnen, wobei die die Umrechnung bestimmenden Überlegungen für jeden einzelnen Gegenstand getrennt und individuell anzustellen sind. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz in zweierlei Hinsicht Durchbrechungen erfährt: Zum einen aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, sachlichen Erfordernissen oder Vereinfachungserfordernissen (Wirtschaftlichkeit/"materiality"). Dies trifft z. B. zu für die Fest- und Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 3, 4 HGB i. V. m. § 256 Satz 2 HGB), für die Verbrauchsfolgeverfahren (§ 256 Satz 1 HGB) und für Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen.

 

Rz. 17

Zum anderen bildet die sog. Bewertungseinheit nach § 254 HGB in diesem Zusammenhang eine weitere Ausnahme (Währungsumrechnung im Falle "geschlossener Währungspositionen"): Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), so sind gemäß § 254 HGB die §§ 249 Abs. 1, 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 253 Abs. 1 Satz 1 und 256a HGB in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen (Rz. 126 ff.).

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