Begriff

In der Europäischen Union (und in einigen Drittstaaten) können Unternehmer für ihnen dort entstandene Kosten unter bestimmten Voraussetzungen die Rückerstattung der Umsatzsteuer verlangen (sog. Vorsteuer-Vergütungsverfahren). In der EU ansässige Unternehmer, die mit Umsatzsteuern anderer Mitgliedstaaten belastet sind, können ihre Erstattungsanträge nur elektronisch einreichen. Der elektronische Erstattungsantrag ist an den Staat, der die Erstattung vornehmen soll, zu richten, jedoch im Ansässigkeitsstaat über das dort eingerichtete elektronische Portal einzureichen. Anträge auf Vorsteuervergütung von ausländischen Unternehmern aus Drittstaaten müssen seit dem 1.7.2016 grds. ebenfalls ausschließlich auf elektronischem Weg über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) eingereicht werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Vorsteuervergütung an EU-ausländische und Drittstaatenunternehmer in Deutschland ist in § 18 Abs. 9 UStG und §§ 5961a UStDV geregelt. Innerhalb der EU geht das Verfahren auf die Richtlinie 2008/9/EG zurück. Verwaltungsanweisungen sind in Abschn. 18.1018.16 sowie in Abschn. 18g.1, 18i.1, 18j.1 und 18k.1 UStAE enthalten.

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