Bei der elektronischen Rechnung müssen

  • die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts nachgewiesen bzw. dokumentiert werden sowie
  • die Lesbarkeit der Rechnung gesichert sein.

Ein Unternehmer erfüllt diese Voraussetzungen, wenn er ein innerbetriebliches Kontrollverfahren einführt, bei dem ein verlässlicher Prüfpfad zwischen Leistung und Rechnung herzustellen ist. Wie dieses innerbetriebliche Kontrollverfahren auszusehen hat, schreibt die Finanzverwaltung nicht vor. I. d. R. reicht es aus, wenn die vorliegende Rechnung mit der Zahlungsverpflichtung abgeglichen wird.[1]

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