Eine umsatzsteuerliche Gutschrift ist eine Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird. Auch Gutschriften können elektronisch ausgestellt werden. Bei einer elektronisch übermittelten Gutschrift muss auch diese elektronisch archiviert werden.[1] Da Gutschriften Rechnungen sind, müssen sie alle in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthalten. Fehlt nur eine der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, entfällt der Vorsteuerabzug.

Das Umsatzsteuergesetz verlangt dass Gutschriften ausdrücklich als "Gutschriften" bezeichnet werden müssen. Die fehlende Angabe "Gutschrift" führt dazu, dass für den Aussteller der Gutschrift der Vorsteuerabzug verloren geht.[2]

Neben der umsatzsteuerlichen Gutschrift gibt es die sog. kaufmännische Gutschrift, die als Korrektur der ursprünglichen Rechnung anzusehen ist. Bei den Rechnungskorrekturen, die als Gutschrift bezeichnet werden, handelt es sich somit – trotz der Verwendung des Begriffs "Gutschrift" – um eine Änderung der Bemessungsgrundlage.[3] D. h., in dieser Gutschrift teilt der Aussteller einer Rechnung seinem Kunden mit, dass sich der ursprüngliche Rechnungsbetrag reduziert.

 
Hinweis

Bei Verstoß gegen die Archivierungspflicht droht ein Bußgeld

Wird gegen die Archivierungspflicht verstoßen, droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR.[4]

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