Nach dem EuGH-Urteil vom 3.12.2009[1] bedarf es für Erstattungsanträge von EU-Unternehmern keiner vom Unternehmer selbst geleisteten eigenhändigen Unterschrift. Diese kann auch von einem bevollmächtigten Vertreter stammen. Für das Erstattungsverfahren nach der 13. EG-Richtlinie hat das EuGH-Urteil grundsätzlich keine Bedeutung. Die 13. EG-Richtlinie sieht (anders als die 8. EG-Richtlinie) in Art. 2 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass für die Antragstellung ein Bevollmächtigter bestellt werden kann. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der 13. EG-Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten die Modalitäten für die Antragstellung.

[1] EuGH, Urteil v. 3.12.2009, C-433/08, IStR 2010 S. 30, BFH/NV 2010 S. 380.

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