Art. 6 der RL 2008/9/EG regelt die Ermittlung des Erstattungsbetrags. Grundvoraussetzung für eine Erstattung im Erstattungsstaat ist, dass der Antragsteller Umsätze bewirkt, die in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen.[1] Bewirkt der Antragsteller in seinem Ansässigkeitsstaat sowohl Umsätze, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die das Vorsteuerabzugsrecht im Ansässigkeitsstaat nicht besteht, kann der Erstattungsstaat aus dem nach Art. 5 RL 2008/9/EG erstattungsfähigen Betrag nur den Teil erstatten, der entsprechend der Anwendung von Art. 173 MwStSystRL (Pro-Rata-Satz des Vorsteuerabzugs) im Ansässigkeitsstaat auf die den Vorsteuerabzug eröffnenden Umsätze entfällt.

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