Vorbehaltlich der genannten Beschränkungen der Vertragsfreiheit beim Verbrauchsgüterkauf müssen vertragliche Modifizierungen der gesetzlichen Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrechte, die von einer Partei im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen vorgenommen werden, den Anforderungen der §§ 307 bis 309 BGB (vormals §§ 811 AGB-Gesetz) genügen. Dabei ist abermals zu unterscheiden:

  • Für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden, gilt unmittelbar nur die Generalklausel des § 307 BGB: sie dürfen den Vertragspartner nicht "entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen".
  • Für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Verbraucher verwendet werden, gelten die detaillierten Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB.
  • Die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB beeinflussen aber auch ihrerseits die Generalklausel des § 307 BGB im Verhältnis zu Unternehmern.[1]

Die rechtssichere Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann vor diesem Hintergrund nurmehr von Spezialisten geleistet werden.

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