Diese hat sich in der Praxis verbreitet, nachdem der BGH "insolvenzverwalterfreundlich" Anfechtungen im Anschluss an Ratenzahlungsvereinbarungen zugelassen hat. Der Gesetzgeber hat allerdings die Situation wieder etwas entschärft. Worum ging es:

Nehmen wir an, ein Kunde schuldet einem Unternehmer (Lieferanten) aus Warenlieferungen 100.000 EUR und kann diesen Betrag nicht auf einen Schlag zahlen. Der Unternehmer (Gläubiger) gewährt diesem Kunden eine Ratenzahlungsvereinbarung, der Schuldner zahlt z. B. jeden Monat 5.000 EUR ab. Der BGH hat nun angenommen, dass sich der Gläubiger beim Abschluss einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung vergewissern muss, dass auch alle anderen Gläubiger des Schuldners bedient werden, ansonsten könnten die Zahlungen an den Unternehmer wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar sein – und zwar bis zu 10 Jahre vor Stellung des Insolvenzantrags. Der Gesetzgeber hat reagiert und in § 133 Abs. 3 Satz 2 Insolvenzordnung aufgenommen, dass der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht ausreicht, um zu vermuten, dass der Gläubiger Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung hat. Der Insolvenzverwalter muss vielmehr aufgrund anderer Indizien beweisen, dass eine solche Kenntnis vorliegt. Dies kann z. B. durch Korrespondenz zwischen dem Kunden und dem Gläubiger belegt werden. Darin könnte der Kunde selbst mitgeteilt haben, welche Verbindlichkeiten er noch hat und welche er nicht oder nicht vollständig bedienen kann. Auch aus dem Umstand, dass Raten vom Schuldner nicht pünktlich erfüllt werden (wenn z. B. öfter Raten angemahnt werden müssen), kann ggf. geschlossen werden, dass der Schuldner auch gegenüber anderen Gläubigern seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Insofern ist die Anfechtungsversicherung sinnvoll.

Um das Problem der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung weiter zu entschärfen, hat der Gesetzgeber die Anfechtungsfrist für Zahlungen auf offene Forderungen, sog. Deckungsgeschäfte, von 10 auf 4 Jahre verkürzt (§ 133 Abs. 2 InsO). Die Reichweite der Anfechtungsversicherung ist jedoch zweifelhaft, da unklar ist, ob die vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung am Ende tatsächlich versichert ist, da Vorsatz im Versicherungsrecht grundsätzlich nicht versichert ist (§ 81 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz).

In diesem Zusammenhang wird diskutiert, ob sich der Vorsatz auch auf die Herbeiführung des sogenannten Versicherungsfalls bezieht oder nicht, wenn der Gläubiger in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit tatsächlich Raten oder Zahlungen entgegennimmt. Hierzu gibt es noch keine veröffentlichte Rechtsprechung. Für den Unternehmer besteht daher eine erhebliche Unsicherheit, ob die eigentlich entscheidenden Fälle der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung bzw. der vorsätzlichen Insolvenzanfechtung tatsächlich versichert sind. Würde in solchen Fällen kein Versicherungsschutz bestehen, wäre die Police in der Praxis nicht von besonders großer Bedeutung: Der Anwendungsbereich wäre gering, da die anderen Insolvenzanfechtungstatbestände nur einen kurzen zeitlichen Anwendungsbereich haben. Dies sind die Fälle der kongruenten und inkongruenten Deckung, dort geht es um Zahlungen im Zeitraum bis zu 3 Monate vor Stellung des Insolvenzantrags.

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