Die Absicherung des Unternehmens gegen Haftpflichtrisiken ist von existenzieller Bedeutung. Das Unternehmen kann Dritten einen Schaden zufügen, der zu einer Haftung des Unternehmens führt. Diese können schnell in die Millionen gehen, z. B. Produktionsfehler bei Kinderspielzeug, die zu Verletzungen führen können.

2.1 Betriebshaftpflichtversicherungen

Betriebshaftpflichtversicherungen sind von existenzieller Bedeutung. Sie schützen das Unternehmen vor Ansprüchen aus Personen- und Sachschäden. Spezielle Policen decken Produkthaftpflicht- und Umweltschäden ab.

 
Praxis-Beispiel

Betriebshaftpflichtversicherung

Die GmbH betreibt ein Gerüstbauunternehmen. Einer ihrer Mitarbeiter verletzt beim Tragen einer Gerüststange eine Passantin so schwer, dass diese berufsunfähig wird. Die Passantin verlangt Schmerzensgeld und Verdienstausfall. Außerdem muss sie als Alleinerziehende für 2 minderjährige Kinder sorgen. Die Wohnung muss behindertengerecht umgebaut werden, es entstehen Folgekosten.

Dieser durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schadensfall kann selbst für ein kleines oder mittelständisches Unternehmen existenzbedrohend sein. Umso wichtiger ist ein Haftpflichtversicherungsschutz mit ausreichenden Deckungssummen.

2.2 Produkthaftpflichtversicherung

 
Praxis-Beispiel

Produkthaftpflichtversicherung

Ein Unternehmen verkauft ein Softwaremodul, mit dem man Fingerabdrücke erkennen kann. Wird der Fingerabdruck erkannt, wird ein Impuls ausgelöst, der z. B. eine Tür öffnet. Das Unternehmen verkauft 1.000 Module an ein Sicherheitsunternehmen, das diese Module bei seinen Kunden einbaut. Die Kunden sind der Meinung, dass die Reaktionszeit zu lang und das Modul daher unbrauchbar ist. Es entstehen Ausbaukosten in Höhe von 50.000 EUR.

Solche Kosten lassen sich ggf. über eine Produkthaftpflichtpolice versichern.

Im Einzelfall ist genau zu prüfen, welche Kostenpositionen und Folgeschäden tatsächlich versichert sind.

2.3 Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Die gängigen Betriebshaftpflichtversicherungen lassen sich um Vermögensschäden erweitern, es gibt aber auch spezielle Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen, die je nach Branche sinnvoll sein können. So hat etwa ein Sachverständiger oder Gutachter ein hohes Vermögensschadensrisiko, wenn durch sein fehlerhaftes Gutachten Schäden bei Dritten entstehen.

 
Praxis-Beispiel

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Eine GmbH, die durch angestellte Sachverständige Gutachten über Grundstücke erstellt, ermittelt den Verkehrswert eines Grundstücks auf 1.000.000 EUR. Dabei übersieht der Sachverständige erhebliche Schäden an der Bausubstanz: Das Haus hat einen Schwammbefall. Tatsächlich ist das Haus nur 600.000 EUR wert. Aufgrund des fehlerhaften Gutachtens erwirbt ein Käufer das Haus für 1.000.000 EUR und macht die Sachverständigen-GmbH wegen des überhöhten Preises haftbar.

Dies wäre ein typischer Fall für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Hier wurde niemand verletzt und auch keine Sache beschädigt, es ist ein reiner Vermögensschaden entstanden.

Ein wichtiger Anwendungsbereich der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist auch die D&O-Versicherung (Directors & Officers Liability), die die GmbH abschließen kann, um die Haftungsrisiken der Geschäftsführer und etwaiger Aufsichtsräte oder ggf. auch leitender Angestellter wie Prokuristen abzusichern. Verursacht z. B. der Geschäftsführer einen Schaden bei Dritten oder bei der GmbH, kann diese Versicherung einspringen. Denkbar ist z. B., dass der Geschäftsführer einen Auftrag falsch kalkuliert hat und die GmbH deshalb diesen Auftrag nur mit Verlust durchführen kann. In diesem Fall hätte der Geschäftsführer seine Pflichten gegenüber der GmbH verletzt und müsste dieser den Schaden ersetzen. Dafür könnte die D&O-Versicherung einspringen.

2.4 Sonstige Haftpflichtversicherungen bzw. die sog. Fahrerschutzversicherung

Für Kraftfahrzeuge ist eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben. In der Praxis wird oft übersehen, dass viele Haftpflichtversicherer gegen eine Zusatzprämie von ca. 30 bis 60 EUR pro Jahr eine sog. Fahrerschutzversicherung anbieten. Diese kann für den Geschäftsführer als berechtigten Fahrer interessant sein. Bei einem Unfall, den der Geschäftsführer selbst verschuldet hat, stellt diese Versicherung den Geschäftsführer so, wie er ohne Verschulden stünde. Fährt also z. B. der Geschäftsführer grob fahrlässig gegen einen Baum und verletzt er sich hierbei schwer, erhält er auf diese Weise ein Schmerzensgeld und bekommt Verdienstausfall und weitere Schäden ersetzt, z. B. Kosten für Umbaumaßnahmen seiner Wohnung, die er aufgrund bleibender Behinderungen vornehmen muss.

2.5 Firmen-Rechtsschutzversicherung

Bei einer Firmen-Rechtsschutzversicherung ist zu prüfen, welche Bereiche versichert werden können und wofür Versicherungsschutz benötigt wird. Oft stehen Prämie und Leistung in keinem Verhältnis.

Im Bereich des Arbeitsrechts ist jedoch eine Firmen-Rechtsschutzversicherung jedoch oft sinnvoll.

2.6 Straf-Rechtsschutzversicherung

Bei entsprechenden Risiken kann auch eine spezielle Verkehrs-Rechtsschutz- und/oder Straf-Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein.

 
Praxis-Beispiel

Transportunternehmen (Fuhrbetrieb)

So ist für ein Transportunternehmen eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung unter Einschluss des Straf-Recht...

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