Ähnlich sieht es bei der Leistungskommission aus. Hier wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die fragliche Leistung gegenüber dem Kommissionär erbringt und der Kommissionär seinerseits eine gleichartige Leistung an den Dritten erbringt. Jede dieser beiden Leistungen wird umsatzsteuerlich isoliert behandelt. Sie werden als sonstige Leistungen besteuert.

Bezüglich des Orts der Lieferungen gilt:

Der Ort der Lieferung des Kommissionärs an den Käufer bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 UStG. Zum selben Zeitpunkt gilt auch die Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär als ausgeführt. Der Ort dieser Lieferung bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG. Das heißt, dass die Lieferung dort ausgeführt wird, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

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