Der Verkaufskommissionär wird weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer der ihm vom Kommittenten übergebenen Ware. Deshalb muss der Kommittent die im Kommissionslager befindliche Ware im Inventar und in der Bilanz erfassen. Der Kommittent schließt das Kommissionswarenkonto über das Schlussbilanzkonto ab.

Hat der Kommissionär ein Kommissionswarenkonto geführt, muss er es mit dem Konto des Kommittenten auflösen. Die Rückbuchung des Kommissionswarenbestands ist zum Jahresabschluss erforderlich, weil der Kommissionär in seiner Bilanz keine fremden Bestände ausweisen darf.

 
Hinweis

Diese Eigentumsverhältnisse müssen berücksichtigt werden

Bei der Verkaufskommission bleibt das Eigentum beim Kommittenten, bis der Kommissionär es kraft seiner Ermächtigung wirksam auf den Käufer überträgt. Im Fall der Insolvenz des Kommissionärs steht dem Kommittent das Recht auf Aussonderung zu.

Bei der Einkaufskommission wird der Kommissionär Eigentümer der im eigenen Namen gekauften Waren und bleibt es bis zur Übereignung an den Kommittenten.

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