Auf Unionsebene wurde auf dieses Thema eingegangen.[1] Art. 53, 54 MwStSystRL wurden dahingehend angepasst, dass die oben dargestellten Online-Seminare berücksichtigt wurden und die Leistungsorte jeweils wie dargestellt angepasst wurden. Für das Veranstaltungsortprinzip im B2B-Bereich aus Art. 53 MwStSystRL werden Online-Seminare ausgenommen und der Leistungsort orientiert sich damit nach Art. 44 MwStSystRL am Empfängerortprinzip.[2]

Im B2C-Bereich wird jedoch vom Dargestellten abgewichen: Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL legt fest, dass für den Leistungsort das Empfängerortprinzip gilt. Somit kommt dies der Regelung aus § 3a Abs. 5 UStG nahe. Die Richtlinie wurde bislang nicht vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt.

[1] RL 2022/542/EU v. 5.4.2022.
[2] Grambeck, USt direkt digital Nr. 9 v. 12.5.2022, S. 17.

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