Leitsatz
Der BEPS-Aktionsplan rechtfertigt keinen allgemeinen Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden.
Sachverhalt
Antragsteller war ein Unternehmen aus dem Bereich der digitalen Wirtschaft. Mit Schreiben vom 28. August 2014 unterrichtete das Finanzamt den Antragsteller darüber, dass es einen Informationsaustausch mit ausländischen Finanzbehörden zwecks Erstellung eines Fallprofils auf der Grundlage des BEPS-Aktionsplanes der OECD beabsichtige. Hierauf stellte der Antragsteller einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung, dieses zu unterlassen, da eine gesetzliche Grundlage für diesen Informationsaustausch fehle. Weder aus den jeweiligen DBA noch aus EU-Recht ergebe sich eine solche Grundlage. Vielmehr stelle der Informationsaustausch ein Ausforschungsersuchen dar, das nicht zulässig sei. Es fehle nämlich an einem konkreten Anlass für den Informationsaustausch. Dem trat der Antragsgegner unter Hinweis auf die DBA (für Australien, Kanada und Japan) bzw. die EU-Amtshilferichtlinie (für Frankreich und Großbritannien) entgegen. Insbesondere sei die länderübergreifende Zusammenarbeit erforderlich zur Umsetzung des Aktionsplanes der OECD zu BEPS.
Entscheidung
Der Antrag hatte Erfolg, da nach der Ansicht des Finanzgerichts Köln die Voraussetzungen des § 114 FGO erfüllt waren. Gesetzliche Grundlage des Unterlassungsanspruchs des Antragstellers sei hier § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 30 AO, da durch die Weiterleitung von Informationen der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sei. Für die Weiterleitung der Informationen bestehe nämlich keine gesetzliche Grundlage, so dass eine Verletzung des Steuergeheimnisses gegeben sei. § 117 Abs. 2. AO, der eine Information von ausländischen Steuerbehörden rechtfertigen könne, sei nicht erfüllt, da es an einer gesetzliche Grundlage fehle, die sich hier weder aus den jeweiligen DBA noch aus Europarecht, soweit die Finanzbehörden von EU-Staaten betroffen seien, geben würde. Nach den DBA sei ein Informationsaustausch nur dann zulässig, wenn das Auskunftsersuchen voraussichtlich erheblich bzw. erforderlich - so im Fall Japan- sei. Da hier nicht absehbar sei, dass sich aus der Auskunftserteilung konkrete Besteuerungsrechte der betroffenen Länder geben werden, sei die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der jeweiligen Auskunftsklausel nicht erfüllt. Vielmehr diene der Informationsaustausch allein der Erstellung eines Fallprofils und sei damit als Ermittlungsmaßnahme in das Blaue hinein zu werten. Auch aus dem EU-Amtshilfegesetz ergebe sich im Verhältnis zu den Finanzbehörden von Großbritannien und Frankreich nichts anderes. Insgesamt sei damit die Durchbrechung des Steuergeheimnisses nicht gerechtfertigt, der Informationsaustausch habe zu unterbleiben.
Hinweis
BEPS - Base Erosion and Profit Shiftung - ist in aller Munde (vgl. etwa Hummel/Knebel/Born, Doppelbesteuerung und BEPS, IStR 2014, 832; Piltz, BEPS und das staatliche Interesse, IStR 2015, 529). Dabei ist der Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden der verschiedenen Länder sicherlich eine der sachgerechten Maßnahmen, um eine angemessenen Besteuerung international handelnder Konzerne zu bewirken - was auch immer angemessen ist. Der Beschluss des FG Köln stellt aber zutreffend klar, dass sich auch der Aktionsplan am nationalen deutschen Steuerrecht zu messen hat. Und nach diesem besteht offensichtlich keine gesetzliche Grundlage, die die Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigt. Insofern liegt der Ball jetzt zunächst beim Gesetzgeber, bevor die Finanzverwaltung im Sinne des BEPS-Aktionsplanes aktiv werden kann.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Beschluss vom 07.09.2015, 2 V 1375/15