Rz. 4

Durch den Abschluss von Unternehmensverträgen werden die Vertragspartner regelmäßig in die Lage versetzt, ihre individuellen, meist gleichlautenden Zielvorstellungen – oft unter teilweiser oder völliger Aufgabe der wirtschaftlichen Selbstständigkeit – besser realisieren zu können als dies im "Alleingang" der Fall wäre.[1] Die unternehmerische Praxis bedient sich der Unternehmensverträge daher als Gestaltungsinstrument, welches in Abhängigkeit von den im Einzelnen verfolgten unternehmerischen Zielsetzungen flexibel zum Einsatz gelangen kann. Durch die weitgehende Vertragsfreiheit bei Abschluss der Unternehmensverträge wird es den Vertragspartnern ermöglicht, vor allem wirtschaftliche, aber auch persönliche Gestaltungsziele zu verwirklichen.[2]

 

Rz. 5

Die wirtschaftlichen Gestaltungsziele, die durch den Abschluss eines Unternehmensvertrags realisiert werden sollen, können sehr vielfältig sein und reichen von der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität von einzelnen Unternehmen über die Verstärkung der Konzentration in bestehenden Konzernen bis hin zur Neuordnung von diversifizierten Konzernen.[3] Im Detail kann dies bedeuten:

  • Einsparungen im Beschaffungs-, Produktions-, Absatz- und Transportbereich,
  • Absicherung des Rohstoffzugangs,
  • Erfahrungsaustausch im Bereich Forschung und Entwicklung,
  • zeitlich befristeter Ersatz für eine später beabsichtigte umwandlungs- oder sonstige aktienrechtliche Strukturmaßnahme,
  • vereinfachte Kapitalbeschaffung,
  • Ersatz für den Unternehmenskauf bzw. -verkauf,
  • aktive Einflussnahme auf die Mitbestimmung auf Unternehmensebene,
  • Diversifikation und Glättung von Absatz- und Nachfrageschwankungen,
  • Steuerersparnisse (bspw. durch die Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven).[4]
 

Rz. 6

Als persönliche Gestaltungsziele kommen in erster Linie das Machtstreben und das Streben nach Unabhängigkeit zum Tragen.[5] Welcher der aktienrechtlichen Unternehmensverträge schlussendlich zur Zielerreichung am besten geeignet ist, hängt von den individuellen Zielvorstellungen der potenziellen Vertragspartner ab.

[1] Vgl. Schubert/Küting, Unternehmenszusammenschlüsse, 1981, S. 16.
[2] Vgl. Fenzl, Betriebspacht-, Betriebsüberlassungs- und Betriebsführungsverträge in der Konzernpraxis, 2007, Rz. 5.
[3] Vgl. Fenzl, Betriebspacht-, Betriebsüberlassungs- und Betriebsführungsverträge in der Konzernpraxis, 2007, Rz. 56 ff.
[4] Vgl. hierzu ausführlich Schubert/Küting, Unternehmenszusammenschlüsse, 1981, S. 24 ff.; Fenzl, Betriebspacht-, Betriebsüberlassungs- und Betriebsführungsverträge in der Konzernpraxis, 2007, Rz. 162 ff.
[5] Vgl. zu diesen Motiven grundlegend Wilhelm, Kapitalgesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2020, Rz. 1293 ff.

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