Hat das Bundesverwaltungsamt einen Verstoß aufgedeckt, verfolgt und mit Bußgeld belegt, folgt die Information der Öffentlichkeit. Sobald die verhängten Maßnahmen bestandskräftig und die Bußgeldentscheidung unanfechtbar geworden sind, erscheint eine entsprechende Bekanntmachung auf der Internetseite des BVA (§ 57 GwG) oder auf einer gemeinsamen Internetseite der zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörden. Zuvor wird der Betroffene hierüber informiert.

  • Es werden Art und Charakter des Verstoßes und
  • die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen oder Personenvereinigungen kundgetan.
  • Bekannt gemacht werden auch unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen, die die Verhängung eines Bußgeldes zum Gegenstand haben (§ 57 Abs. 1 Satz 2 GwG).
  • Die Bekanntmachung bleibt fünf Jahre öffentlich.

Die hiermit verbundene negative Öffentlichkeitswirkung ist neben den empfindlichen Strafgeldern sicherlich ein Grund, um Verstöße möglichst von vornherein zu vermeiden.

 
Hinweis

Sämtliche Übergangsfristen auch mit Bezug auf Bußgeldbewährung abgelaufen

Für die erst zum 1.8.2021 entstandenen Erstmelde-Pflichten nach dem TraFinG Gw waren die korrespondierenden Bußgeldvorschriften zeitweilig ausgesetzt. Diese Schonfrist ist am 31.12.2023 abgelaufen. Seit 1.1.2024 können alle Eintragungspflichtigen bei Verstößen sanktioniert werden.

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