Es reicht aus, wenn der Verpflichtete Einsicht in das Transparenzregister nimmt und die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten dort abgleicht (§ 12 Abs. 3 Satz 3 GwG). So jedenfalls der Grundsatz.

Lediglich bei Abweichungen von den Angaben im Transparenzregister oder wenn es gar keine Eintragung zum wirtschaftlich Berechtigten gibt oder bei sonst aufkommenden Zweifeln bzgl. der Identität, Stellung oder Richtigkeit der Angaben des wirtschaftlich Berechtigten sowie in Fällen mit erhöhtem Risiko sind darüber hinausgehende risikoangemessene Maßnahmen zur Erfüllung der Identifizierungspflicht erforderlich.

 
Achtung

Der Abgleich mit dem Transparenzregister reicht nur bei der Überprüfung der bekannten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten. Geht es im vorhergehenden Schritt noch um die Identifizierung, genügt die Erhebung der Angaben aus dem Transparenzregister nicht. Vielmehr müssen die Angaben beim Vertragspartner oder ggf. für diesen auftretenden Personen erhoben werden, und zwar mindestens Vor- und Nachname, wenn dies angesichts des Risikos angemessen ist. Geburtsdatum, -ort und Anschrift dürfen erfragt werden (§ 11 Abs. 5 GwG).

 
Hinweis

Die Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG gelten bei der Übertragung von Kryptowerten ab 1.000 EUR Gegenwert auch außerhalb einer Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 3 Nr. 2c GwG).

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