In aller Regel gilt für die einer sonstigen Leistung gleichgestellte Wertabgabe der Regelsteuersatz von 19 %.[1] Der ermäßigte Steuersatz[2] kann u. U. gelten für die Wertabgabe aus der Tätigkeit als Zahntechniker[3] oder bei gemeinnützigen Vereinen, soweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.[4]

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