Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Altreifenentsorgung
- Zuordnung zur Anlage 3 des UStG
Wechsel der Steuerschuld
Im Rahmen der Umsetzung des Konjunkturpakets durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz kommt es im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 16 % bzw. 5 %.
Im Rahmen der Buchführung wird der Unternehmer in diesem Zeitraum voraussichtlich die folgenden neu anzulegenden Konten nutzen:
- 8337/4337 Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet
- 1788/3838 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 16 %
- 1579/1409 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 16 %
DATEV-Anwender können regelmäßig die ihnen bekannten Sachkonten weiterverwenden. Für Standardfälle erfolgt die Abgrenzung der abgesenkten Umsatzsteuerschlüssel im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 über das zu erfassende Leistungsdatum.
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
---|---|---|---|---|
Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV |
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % | 1787 | 3837 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % | |
Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % | 1577 | 1407 | Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % |
So kontieren Sie richtig!
Bei der Entsorgung von Altreifen kommt ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft dann in Betracht, wenn diese unter die Anlage 3 zum UStG fallen. Die in Anlage 3 aufgeführten Positionen sind mit Nummern des Zolltarifs versehen. Das bedeutet, dass ein Wechsel der Steuerschuld beim Verkauf von Schrott oder Altreifen immer vorzunehmen ist, wenn die Position unter eine der entsprechenden Zolltarifnummern fällt. Der Verkäufer bucht die Erlöse ohne Umsatzsteuer auf das Konto "Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet" 8337/4337 (SKR 03/04).
Buchungssatz:
Bank |
an Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Autohaus verkauft Abfallreifen
Das Autohaus Huber verkauft einen Stapel Reifen für netto 1.000 EUR. Die Reifen sind nicht mehr für eine Runderneuerung geeignet. Somit handelt es sich bei den Altreifen um Abfälle von Weichkautschuk mit der Konsequenz, dass sie unter Nr. 5 der Anlage 3 zum UStG fallen. Beim Verkauf von Abfällen aus Weichkautschuk schuldet nicht das Autohaus Huber die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Das Autohaus Huber darf daher in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen.
Buchungsvorschlag (Buchung beim Lieferer):
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1200/1800 | Bank | 1.000 | 8337/4337 | Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet | 1.000 |
Der Erwerber der Altreifen, die als Abfälle einzustufen sind, wird Schuldner der Umsatzsteuer. Es besteht kein Wahlrecht.
Buchungsvorschlag: Buchung beim Leistungsempfänger
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
3200/5200 | Wareneingang | 1.000 | 1200/1800 | Bank | 1.000 |
1577/1407 | Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % | 190 | 1787/3837 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % | 190 |
Buchungsvorschlag: Buchung beim Lieferanten
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1200/1800 | Bank | 1.000 | 8332/4332 | Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet 16 % | 1.000 |
Buchungsvorschlag: Buchung beim Leistungsempfänger
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
3200/5200 | Wareneingang | 1.000 | 1200/1800 | Bank | 1.000 |
1579/1409 | Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 16 % | 160 | 1786/3836 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG 16 % | 160 |
3 Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei der "Entsorgung" von Reifen
Nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn die in der Anlage 3 UStG aufgeführten Positionen veräußert werden. In der Anlage 3 unter Nr. 5 ist folgende Position aufgeführt:
Zitat
Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert (Zolltarif: Unterposition 4004 00 00)
Darunter kann auch die Altreifenentsorgung fallen, sodass ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger infrage kommen kann. Abhängig von der Verwertung der Reifen (ohne Felgen) sind 3 Fälle zu unterscheiden:
- Wenn ein Autohaus Altreifen veräußert, die nicht für eine Runderneuerung geeignet sind, liegt ein Fall vor, bei dem ein Wechsel der Steuerschuld erfolgt (Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 5 zum UStG).
- Wenn das Autohaus Reifen verkauft, die für eine Runderneuerung geeignet sind, findet kein Wechsel der Steuerschuldnerschaft statt. § 13b UStG ist nicht anzuwenden.[1] Reifen, die für eine Runderneuerung geeignet sind, können wieder zu "neuen" Reifen aufbereitet und verkauft werden. Es handelt sich also nicht um den Verkauf von Abfällen. Reifen, die runderneuert werden, fallen somit nicht unter die Anlage 3 Nr. 5 zum UStG. Das Autohaus, das die Reifen verkauft, ist und bleibt Schuldner der Umsatzsteuer.
- Lässt ein Autohaus Altreifen von einem Drittuntern...
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