Zeile 42
Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG und Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG können die auf die Anschaffung von neuen Fahrzeugen entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Zur Angabe dieser Vorsteuerbeträge ist die Zeile 42 vorgesehen. Der Vorsteuerabzug ist nur bis zu dem Betrag zulässig, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. Der Abzug ist erst mit der Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung des neuen Fahrzeugs (Eintragung in Zeile 20 bzw. bei Kleinunternehmern in Zeilen 18 oder 19) zulässig.[1]
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