Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Elektronische sonstige Leistungen
- Ort der Leistung bei Privatpersonen
- Bagatellgrenze ab 1.1.2019
- Abwicklung in Deutschland (MOSS)
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto" |
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Kontenbezeichnung Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze |
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Eigener Kontenplan | SKR 03 |
8339 | |
IKR | |
5134 | SKR 04 |
4339 | |
Kostenstelle/ Schlüssel |
Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto" |
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---|---|
Kontenbezeichnung Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen/Werklieferungen |
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Eigener Kontenplan | SKR 03 |
1768 | |
IKR | |
4816 | SKR 04 |
3818 | |
Kostenstelle/ Schlüssel |
So kontieren Sie richtig!
Führt ein Unternehmer sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an eine Privatperson aus, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung seit dem 1.1.2015 immer dort, wo der Leistungsempfänger wohnt bzw. seinen Sitz hat. Das gilt seit dem 1.1.2019 nur dann, wenn die Bagatellgrenze von 10.000 EUR überschritten wird oder der Unternehmer auf die Anwendung der Bagatellgrenze verzichtet. Befindet sich die Privatperson in einem anderen EU-Land, muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer im jeweils anderen EU-Land anmelden und zahlen. Um dies zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, dass der inländische Unternehmer die Umsatzsteuer, die den anderen EU-Ländern zusteht, im Inland anmeldet und auch an die inländische Finanzbehörde zahlt. Die Umsatzsteuer bucht er auf das Konto "Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen/Werklieferungen" 1768 (SKR 03) bzw. 3818 (SKR 04).
Buchungssatz:
Bank |
an Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen/Werklieferungen |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Elektronische sonstige Leistung an Privatperson im anderen EU-Land
Unternehmer Huber bietet über das Internet E-Books und andere Downloads an, die seine Kunden per PayPal oder Kreditkarte zahlen. Die elektronischen Leistungen, die er im Jahr 2018 erbracht hat, liegen über der Bagatellgrenze von 10.000 EUR, sodass seine elektronischen Leistungen im Jahr 2019 dort ausgeführt werden, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Im Monat Januar 2019 verkauft Herr Huber E-Books für brutto 360 EUR an Privatpersonen in Österreich (Steuersatz 20 %) und für 410 EUR an Privatpersonen auf Mallorca (Steuersatz für Spanien 21 %). Der Ort der sonstigen Leistungen, die er auf elektronischem Weg erbracht hat, befindet sich somit in Österreich und in Spanien. Er schuldet daher folgende Beträge:
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60,00 EUR |
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71,16 EUR |
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131,16 EUR |
Ohne die Sonderregelung des § 18h UStG müsste Herr Huber die Umsatzsteuer von 60 EUR in Österreich und die Umsatzsteuer von 71,16 EUR in Spanien anmelden und zahlen. Da Herr Huber aber das besondere Verfahren (Mini One Stop Shop = MOSS) anwenden will, meldet er sich hierfür über das Portal des BZSt an.[1] Die Zahlung der ausländischen Umsatzsteuer erfolgt ebenfalls an die deutsche Steuerbehörde.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1730/ 3610 |
Kreditkartenabrechnung | 770,00 | 8339/ 4339 |
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze | 638,84 |
1768/ 3818 |
Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen/ Werklieferungen | 131,16 |
In dem Zeitpunkt, in dem die Kreditkartenfirma den Betrag auf das Konto von Herrn Huber überweist, bucht er wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1200/ 1800 |
Bank | 770 | 1730/ 3610 |
Kreditkartenabrechnung | 770 |
Herr Huber meldet die ausländische (österreichische und spanische) Umsatzsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern. Im Zeitpunkt der Zahlung bucht er wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1768/ 3818 |
Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen/Werklieferungen | 131,16 | 1200/ 1800 |
Bank | 131,16 |
3 Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts bei elektronischen Leistungen
Ist der Leistungsempfänger eine Privatperson mit Sitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Wohnsitz in einem anderen EU-Land, verlagert sich seit dem 1.1.2015 der Leistungsort für
- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen,
- Telekommunikationsdienstleistungen und
- andere elektronische Dienstleistungen
in das Land, in dem diese Privatperson ihren Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. Das gilt bis zum 31.12.2018 ohne Einschränkungen. Seit dem 1.1.2019 gilt eine EU-einheitliche Bagatellgrenze von 10.000 EUR. Konsequenz ist, dass sich die vorgenannten Leistungen erst dann in das Land des Leistungsempfängers verlagern, wenn diese Grenze von 10.000 EUR im Jahr überschritten ist.[1]
4 Zuordnung der Dienstleistungen
Rundfunkdienstleistungen umfassen Dienstleistungen mit Audio- und audiovisuellen Inhalten wie Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die auf der Grundlage eines Sendeplans über Kommunikations...
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